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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 8 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)
V. v. 09.12.1980 BGBl. I S. 2242; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 17.12.1980; FNA: 7847-11-4-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.12.1980; FNA: 7847-11-4-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Gewährung der Währungsausgleichsbeträge
(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Währungsausgleichsbeträge durch Bescheid fest. Die §§ 157 und 356 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Der Anspruch wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen ganz oder teilweise abgelehnt oder werden gezahlte Währungsausgleichsbeträge zurückgefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
(3) Ansprüche auf Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen sind unverzinslich.
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