(1) Bescheide über Währungsausgleichsbeträge sind zurückzunehmen oder zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.
(2) Für andere Verwaltungsakte im Verfahren betreffend Währungsausgleichsbeträge gelten die §§
119 bis 132 der
Abgabenordnung sinngemäß.