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Änderung § 25 BtOG vom 01.01.2023
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§ 25 BtOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 25 BtOG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde alle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Betreuungen alle vier Monate sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, unverzüglich mit. 2 Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde alle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Betreuungen alle sechs Monate sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, unverzüglich mit. 2 Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers. |
(2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde ab der Registrierung alle drei Jahre unaufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben. | |
(3) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde jährlich einen Nachweis über das Fortbestehen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 einzureichen. (4) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde unaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit. | (3) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde unaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit. |
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