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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorbereitungsdienst



Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes besteht aus der berufspraktischen Studienzeit und der Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung.


§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes



(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes zu erfüllen.

(2) 1Die berufspraktische Studienzeit vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Kenntnisse und die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 2Insbesondere werden

1.
ihnen die erforderlichen fachbezogenen technischen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vermittelt,

2.
ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie ihre Fähigkeiten zur Kommunikation, Zusammenarbeit und zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns gefördert,

3.
ihnen die Kenntnis der einschlägigen allgemeinen und spezifischen Rechtsgrundlagen, der erforderlichen Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung und die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse vermittelt,

4.
ihnen Dienstleistungsorientierung und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum vermittelt.

(3) 1Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung ist Teil des Vorbereitungsdienstes. 2Hierzu gehören der Umgang mit Daten, die Digitale-Medien-Kompetenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der Überblick über digitale Technologien.

(4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes gerecht zu werden. 2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. 3Das Selbststudium ist zu fördern. 4Die gesamte Ausbildung weist Praxisbezug auf und soll in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.


§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate.


§ 4 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.


§ 5 Einstellungsbehörden



(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst.

(2) 1Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 2Sie entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) 1Die Einstellungsbehörden sind die personalbearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und Anwärter. 2Im Rahmen des Einstellungsverfahrens können die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.


§ 6 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden auf Antrag angemessene Erleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Klausuren und Prüfungen gewährt. 2Hierauf sind die Betroffenen im Auswahlverfahren durch die Einstellungsbehörde, bei Klausuren durch die Lehrenden und bei Prüfungen durch das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.

(3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(4) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,

2.
bei Klausuren während der berufspraktischen Studienzeit die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung und

3.
bei der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.