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Abschnitt 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 61 Übergangsvorschrift



Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum 30. September 2020 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiter anzuwenden.


§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 62 ändert mWv. 1. Oktober 2020 LAP-gDFm/EloAufklBundV



Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Annegret Kramp-Karrenbauer

 
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