Änderung § 66 WpIG vom 30.12.2023

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§ 66 WpIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 66 WpIG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). 2 Die §§ 19, 20 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. 3 Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum bestimmen sich nach der Rechtsverordnung aufgrund von § 14 Absatz 3.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). 2 § 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung gelten entsprechend.

(2) 1 Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben verzichten. 3 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist zur Einreichung von einzelnen Informationen oder der Informationen insgesamt verkürzen.

(3) § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet auf Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.






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