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§ 66 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
(1) 1Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). 2§ 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung gelten entsprechend.
(2) 1Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben verzichten. 3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist zur Einreichung von einzelnen Informationen oder der Informationen insgesamt verkürzen.
(3) § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet auf Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 66 WpIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 WpIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 WpIG Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat (vom 30.12.2023)
... und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1 , 2. die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie 3. § 17 ...
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... und Anforderungen erfüllt hat: 1. die Anzeigepflichten nach den §§ 64, 66 und 70 bis 72 dieses Gesetzes, den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033, 2. ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1 , § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ... Anordnung nach § 49, § 54 oder § 68 zuwiderhandelt oder 11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Zitat in folgenden Normen
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
§ 19 WpI-AnzV Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
... Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser ... für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung -" nach Anlage 9 und 2. für den ... 2. für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -" nach Anlage 10. (2) Der Berichtszeitraum ...
§ 20 WpI-AnzV Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der ...
Anlage 9 WpI-AnzV (zu § 19) Formular WpI-GVWI
... gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung - [image:2023/2023I349_33.gif|Formular (BGBl. 2023 I Nr. ...
Anlage 10 WpI-AnzV (zu § 19) Formular WpI-STWI
... gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus - [image:2023/2023I349_36.gif|Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... des Wertpapierinstituts haben können," eingefügt. 20. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Die ... und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1 , 2. die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie 3. § ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 70" durch die Wörter „den §§ 64, 66 und 70 bis 72" ersetzt und werden die Wörter „sowie gemäß § 66 ... 64, 66 und 70 bis 72" ersetzt und werden die Wörter „sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes" gestrichen. b) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5" ... ersetzt. ee) Folgende Nummer 11 wird angefügt: „11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen ...
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