§ 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
(2) 1Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben verzichten. 3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist zur Einreichung von einzelnen Informationen oder der Informationen insgesamt verkürzen.
Frühere Fassungen von § 66 WpIG
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interne Verweise§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1 , § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ... Anordnung nach § 49, § 54 oder § 68 zuwiderhandelt oder 11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Zitat in folgenden NormenWertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes ... des Wertpapierinstituts haben können," eingefügt. 20. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Die ... und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1 , 2. die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie 3. § ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 70" durch die Wörter „den §§ 64, 66 und 70 bis 72" ersetzt und werden die Wörter „sowie gemäß § 66 ... 64, 66 und 70 bis 72" ersetzt und werden die Wörter „sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes" gestrichen. b) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5" ... ersetzt. ee) Folgende Nummer 11 wird angefügt: „11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen ...
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