Zitierungen von § 79 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3, des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 und 2 , des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende ...
§ 80 WpIG Sonderbeauftragter
... Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner ... Der Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen. (2) Die durch die Bestellung ...
§ 81 WpIG Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung
... Das Wertpapierinstitut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, ... kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des ... kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder bei dem Wertpapierinstitut eingegangen sind. Sie kann ... und Zahlungsverbot zulassen kann. (3) Solange Maßnahmen nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckung, Arrest und einstweilige Verfügung in das Vermögen ... der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der ... berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 5 AnlEntG Entschädigungsverfahren (vom 26.06.2021)
... wenn Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes, nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs angeordnet worden sind und diese länger als ...
§ 9 AnlEntG Prüfung der Institute (vom 26.06.2021)
... soweit die Bundesanstalt Maßnahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes, nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs gegen dieses Institut angeordnet hat. ...

EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
§ 5b EdWBeitrV Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen (vom 26.06.2021)
... die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs gegeben wären. Die ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... von Anweisungen für die Geschäftsführung ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.2 Verbot, von Kunden Gelder oder ... Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert- papierkredite zu gewähren ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.3 Untersagung oder ... der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.4 Erlass eines ... eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.5 Schließung des ... Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.6 Verbot der Entgegennahme von ... von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinsitut bestimmt sind ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.7 Untersagung oder ... oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen ( § 79 Absatz 2 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.7 Anordnung der Erstattung von ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 6 WpIGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 11 WpIG 1.500 15.6 Maßnahmen bei Gefahr ( § 79 WpIG )   15.6.1 Erlass von Anweisungen für die ... von Anweisungen für die Geschäftsführung ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG ) 500 bis 1.500 15.6.2 Verbot, von Kunden ... von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert- papierkredite zu gewähren ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG ) 1.505 15.6.3 Untersagung oder Beschränkung der ... der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG ) 1.505 15.6.4 Erlass eines vorübergehenden ... eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG ) 5.005 15.6.5 Schließung des Wertpapierinstituts ... des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG ) 5.005 15.6.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die ... von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG ) 5.005 15.6.7 Untersagung oder Beschränkungen von ... oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange- hörige Unternehmen ( § 79 Absatz 2 WpIG ) 5.005 15.7 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach ...
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt. 4. § 9 wird ... „§ 46 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt. 5. In § 10 ... nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt. 6. § 6 Satz ...


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