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§ 79 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 79 Maßnahmen bei Gefahr



(1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kunden, insbesondere für die Sicherheit der dem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere

1.
Anweisungen für die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts erlassen,

2.
die Annahme von Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Wertpapierkrediten verbieten,

3.
Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,

4.
vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Wertpapierinstitut erlassen,

5.
die Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und

6.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher.

(2) 1Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Wertpapierinstitut nachteilig sind. 2Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Absätzen 1 und 2 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten sowie die Deutsche Bundesbank.

(4) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.

(5) 1Bei Wertpapierinstituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Wertpapierinstituts ausgeschlossen. 2Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. 3Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Wertpapierinstitut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.

(6) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen Vermögen des Wertpapierinstituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden.

 
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Zitierungen von § 79 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3, des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 und 2 , des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende ...
§ 80 WpIG Sonderbeauftragter
... Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner ... Der Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen. (2) Die durch die Bestellung ...
§ 81 WpIG Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung
... Das Wertpapierinstitut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, ... kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des ... kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder bei dem Wertpapierinstitut eingegangen sind. Sie kann ... und Zahlungsverbot zulassen kann. (3) Solange Maßnahmen nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckung, Arrest und einstweilige Verfügung in das Vermögen ... der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der ... berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 5 AnlEntG Entschädigungsverfahren (vom 26.06.2021)
... wenn Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes, nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs angeordnet worden sind und diese länger als ...
§ 9 AnlEntG Prüfung der Institute (vom 26.06.2021)
... soweit die Bundesanstalt Maßnahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes, nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs gegen dieses Institut angeordnet hat. ...

EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
§ 5b EdWBeitrV Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen (vom 26.06.2021)
... die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs gegeben wären. Die ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... von Anweisungen für die Geschäftsführung ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.2 Verbot, von Kunden Gelder oder ... Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert- papierkredite zu gewähren ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.3 Untersagung oder ... der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.4 Erlass eines ... eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.5 Schließung des ... Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.6 Verbot der Entgegennahme von ... von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinsitut bestimmt sind ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.6.7 Untersagung oder ... oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen ( § 79 Absatz 2 WpIG ) nach Zeitaufwand 29.7 Anordnung der Erstattung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 6 WpIGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 11 WpIG 1.500 15.6 Maßnahmen bei Gefahr ( § 79 WpIG )   15.6.1 Erlass von Anweisungen für die ... von Anweisungen für die Geschäftsführung ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG ) 500 bis 1.500 15.6.2 Verbot, von Kunden ... von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert- papierkredite zu gewähren ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG ) 1.505 15.6.3 Untersagung oder Beschränkung der ... der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG ) 1.505 15.6.4 Erlass eines vorübergehenden ... eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG ) 5.005 15.6.5 Schließung des Wertpapierinstituts ... des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG ) 5.005 15.6.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die ... von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind ( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG ) 5.005 15.6.7 Untersagung oder Beschränkungen von ... oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange- hörige Unternehmen ( § 79 Absatz 2 WpIG ) 5.005 15.7 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach ...
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt. 4. § 9 wird ... „§ 46 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt. 5. In § 10 ... nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt. 6. § 6 Satz ...