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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
§ 2 - Mobilfunknetzvorausschauverordnung (MfnvV)
V. v. 18.05.2021 BAnz AT 20.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.11.2021 BAnz AT 26.11.2021 V1
Geltung ab 21.05.2021; FNA: 900-15-12 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 21.05.2021; FNA: 900-15-12 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Umfang der Erhebungen
(1) 1Die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes umfassen solche Informationen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein Mobilfunknetzbetreiber das von ihm betriebene Mobilfunknetz bis zum 31. Dezember 2022 in den Gebieten auszubauen beabsichtigt, in denen keinerlei Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der dritten, vierten oder fünften Generation besteht. 2Die nach Satz 1 zu erhebenden Informationen umfassen:
- 1.
- geografische Standortkoordinaten oder, sofern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde, hinreichend genaue Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und
- 2.
- Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten Gegenständen in einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.
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