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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben

Verordnung zur Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau nach dem Telekommunikationsgesetz (Mobilfunknetzvorausschauverordnung - MfnvV)

V. v. 18.05.2021 BAnz AT 20.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.11.2021 BAnz AT 26.11.2021 V1
Geltung ab 21.05.2021; FNA: 900-15-12 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel



Auf Grund des § 77r des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2005) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


§ 1 Zuständige Stelle



Zuständige Stelle für die geografischen Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne einer Vorausschau des Ausbaus der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 771) *) geändert worden ist, ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 29281 eingetragene Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH mit dem Sitz in Naumburg (Saale).


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*)
Anm. d. Red.: Die letzte Änderung ist "Artikel 6 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771)".


§ 2 Umfang der Erhebungen



(1) 1Die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes umfassen solche Informationen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein Mobilfunknetzbetreiber das von ihm betriebene Mobilfunknetz bis zum 31. Dezember 2022 in den Gebieten auszubauen beabsichtigt, in denen keinerlei Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der dritten, vierten oder fünften Generation besteht. 2Die nach Satz 1 zu erhebenden Informationen umfassen:

1.
geografische Standortkoordinaten oder, sofern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde, hinreichend genaue Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und

2.
Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten Gegenständen in einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.


§ 3 Zeitliche Abstände der Erhebungen



Die zuständige Stelle führt die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes in regelmäßigen Abständen von spätestens sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch und aktualisiert die Übersicht nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes dementsprechend.


§ 4 Inkrafttreten


§ 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 MfnvV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Mai 2021.




Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer