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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben

§ 4 - Mobilfunknetzvorausschauverordnung (MfnvV)

V. v. 18.05.2021 BAnz AT 20.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.11.2021 BAnz AT 26.11.2021 V1
Geltung ab 21.05.2021; FNA: 900-15-12 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Inkrafttreten


§ 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 MfnvV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Mai 2021.





 

Frühere Fassungen von § 4 MfnvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2021Artikel 1 Verordnung zur Aufhebung der Mobilfunknetzvorausschauverordnung
vom 19.11.2021 BAnz AT 26.11.2021 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 MfnvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MfnvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MfnvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aufhebung der Mobilfunknetzvorausschauverordnung
V. v. 19.11.2021 BAnz AT 26.11.2021 V1
Artikel 1 MfnvVAufhV
...  § 4 der Mobilfunknetzvorausschauverordnung vom 18. Mai 2021 (BAnz AT 20.05.2021 V1) werden die Wörter „am 31. Dezember 2022" ...