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§ 1 - Verkehrsflughafen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung (VFlughSiKArbbV)

V. v. 19.05.2021 BAnz AT 25.05.2021 V1
Geltung ab 01.06.2021 bis 31.12.2021; FNA: 810-20-5 Arbeitsförderung

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19. November 2020, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen, Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, einerseits sowie ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Juni 2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.

(2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

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Zitierungen von § 1 VFlughSiKArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VFlughSiKArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VFlughSiKArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VFlughSiKArbbV
... fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise ...
Anlage VFlughSiKArbbV (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019