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Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (Verkehrsflughafen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung - VFlughSiKArbbV)

V. v. 19.05.2021 BAnz AT 25.05.2021 V1
Geltung ab 01.06.2021 bis 31.12.2021; FNA: 810-20-5 Arbeitsförderung

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:


§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19. November 2020, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen, Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, einerseits sowie ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Juni 2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.

(2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2022 VFlughSiKArbbV

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil


Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019



§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für alle Flughäfen und Flächen auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.

persönlich: für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 - Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.

(2) Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

[Absatz 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 2 Entgeltstruktur


(1) In der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag sind übergangsweise länderbezogen Stundenentgelte und Regelentgelte tarifiert. Beschäftigte, die unter die in § 3 genannten Entgeltgruppen fallen, haben Anspruch auf die in der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag übergangsweise länderbezogen geregelten Stundenentgelte und Regelentgelte. Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Für die Höhe des Entgelts ist der Ort der Arbeitsleistung maßgeblich, also der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird. [§ 2 Absatz 2, 3 und 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 3 Entgeltgruppen


Entgeltgruppe II

Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Nummer 11.2.3.1 Buchstabe b und 11.2.3.2), bei entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe III

Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung nach Nummer 11.2.3.5 und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle, bei entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe IV

qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische (gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt, bei entsprechender Tätigkeit

[Die Entgeltgruppen I und V sowie § 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 5 Ausschlussfristen


(1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. Ansprüche der Beschäftigten auf das Mindestentgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 erlöschen sechs Monate nach Fälligkeit. Die Ansprüche sind in Textform geltend zu machen.

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Ansprüchen auf das Mindestentgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Frist nach Satz 1 sechs Monate.

(3) Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.

Anhang (zu § 2 Absatz 1 der Anlage) Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19. November 2020


Stundenentgelte ab dem 1. Januar 2021:

 BundeslandStundenentgelt
in Euro
Entgeltgruppe II Baden-Württemberg, Bayern (München*), Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
17,73
Bayern**14,22
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 15,57
Rheinland-Pfalz, Saarland 16,90
Entgeltgruppe III Baden-Württemberg16,47
Bayern (München*), Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein 15,76
Bayern**14,22
Berlin, Brandenburg 15,43
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 13,64
Nordrhein-Westfalen15,48
Rheinland-Pfalz, Saarland 15,33
Entgeltgruppe IV Alle Bundesländer 12,90
* München Stadt sowie alle umliegenden Landkreise im S-Bahnbereich
** alle Städte und Gemeinden