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Anlage - Verkehrsflughafen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung (VFlughSiKArbbV)
V. v. 19.05.2021 BAnz AT 25.05.2021 V1
Geltung ab 01.06.2021 bis 31.12.2021; FNA: 810-20-5 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.06.2021 bis 31.12.2021; FNA: 810-20-5 Arbeitsförderung
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich: für alle Flughäfen und Flächen auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.
persönlich: für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 - Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
(2) Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
[Absatz 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
§ 2 Entgeltstruktur
(1) In der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag sind übergangsweise länderbezogen Stundenentgelte und Regelentgelte tarifiert. Beschäftigte, die unter die in § 3 genannten Entgeltgruppen fallen, haben Anspruch auf die in der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag übergangsweise länderbezogen geregelten Stundenentgelte und Regelentgelte. Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Für die Höhe des Entgelts ist der Ort der Arbeitsleistung maßgeblich, also der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird. [§ 2 Absatz 2, 3 und 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
§ 3 Entgeltgruppen
Entgeltgruppe II
Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Nummer 11.2.3.1 Buchstabe b und 11.2.3.2), bei entsprechender Tätigkeit
Entgeltgruppe III
Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung nach Nummer 11.2.3.5 und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle, bei entsprechender Tätigkeit
Entgeltgruppe IV
qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische (gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt, bei entsprechender Tätigkeit
[Die Entgeltgruppen I und V sowie § 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
§ 5 Ausschlussfristen
(1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. Ansprüche der Beschäftigten auf das Mindestentgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 erlöschen sechs Monate nach Fälligkeit. Die Ansprüche sind in Textform geltend zu machen.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Ansprüchen auf das Mindestentgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Frist nach Satz 1 sechs Monate.
(3) Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.
Anhang (zu § 2 Absatz 1 der Anlage) Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19. November 2020
Stundenentgelte ab dem 1. Januar 2021:
Bundesland | Stundenentgelt in Euro | |
Entgeltgruppe II | Baden-Württemberg, Bayern (München*), Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein | 17,73 |
Bayern** | 14,22 | |
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 15,57 | |
Rheinland-Pfalz, Saarland | 16,90 | |
Entgeltgruppe III | Baden-Württemberg | 16,47 |
Bayern (München*), Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein | 15,76 | |
Bayern** | 14,22 | |
Berlin, Brandenburg | 15,43 | |
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 13,64 | |
Nordrhein-Westfalen | 15,48 | |
Rheinland-Pfalz, Saarland | 15,33 | |
Entgeltgruppe IV | Alle Bundesländer | 12,90 |
* München Stadt sowie alle umliegenden Landkreise im S-Bahnbereich ** alle Städte und Gemeinden |
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