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Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes (4. SeeFischGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Seefischereigesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2021 SeeFischG § 1, § 1a, § 9a (neu), § 10, § 14, § 15, § 18
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „zur Regelung der Ausübung der Seefischerei" die Wörter „oder der Freizeitfischerei" eingefügt.
- 2.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht erwerbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung Fische fängt."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Meerestiere sind Meeressäuger, Seevögel, Meeresschildkröten und andere nicht fischereilich nutzbare Meereslebewesen."
- 3.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei(1) Soweit das Bundesministerium der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit- 1.
- die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder
- 2.
- die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.
(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt." - 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von fünf Jahren" die Wörter „zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern „zu speichern und" die Wörter „zu Prüfzwecken" gestrichen und wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „von zehn Jahren" die Wörter „zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern „zu speichern" die Wörter „zu Prüfwecken" gestrichen und wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von fünf Jahren" die Wörter „zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern „zu speichern und" die Wörter „zu Prüfzwecken" gestrichen und wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „von zehn Jahren" die Wörter „zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern „zu speichern und" die Wörter „zu Prüfzwecken" gestrichen und wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" die Wörter „oder Nummer 2" eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Ordnungswidrigkeit oder Straftat," die Wörter „die Art und Höhe der verhängten Sanktion," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 11 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 13 wird angefügt:
- „13.
- die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde."
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- das Chartern von Fischereifahrzeugen zu verbieten oder zu beschränken,".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, zum Führen, zur Vorlage und zur Übermittlung eines Logbuchs sowie Ausnahmen von diesen Verpflichtungen zu regeln,".
- cc)
- Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:
- „4a.
- Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern zu regeln,
- 4b.
- das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln,".
- dd)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Beförderungsunterlagen für Seefischereierzeugnisse zu regeln,".
- ee)
- Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
- „8.
- Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten zu regeln,
- 9.
- das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere zu fangen, an Bord zu nehmen, zu behalten, zu bearbeiten, zu behandeln, auf eine bestimmte Art und Weise aufzubewahren, über Bord zu werfen, anzulanden, umzuladen, zu übernehmen oder umzusetzen,".
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere ein- oder auszuführen, zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen,".
- cc)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Seefischerei" die Wörter „und der Freizeitfischerei" eingefügt.
- dd)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die Ausübung der Seefischerei ohne Genehmigung oder Registrierung zu verbieten oder zu beschränken,".
- ee)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Benutzung und Aufbewahrung von Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Ortungs- und Fangmethoden zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben,".
- ff)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- gg)
- Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden angefügt:
- „5.
- die Pflicht zum Markieren oder Registrieren eines Fischereifahrzeuges, eines Hilfsboots, einer Fischsammelvorrichtung, eines Fanggeräts, einer Abschreckungsvorrichtung oder Boje aufzuerlegen sowie das Vornehmen von Veränderungen an Markierungen oder Registrierungsnummern zu verbieten,
- 6.
- Inhalt und Umfang der Pflichten von Freizeitfischern zum Registrieren und Melden von Fängen bei der zuständigen Behörde sowie zur Registrierung der Freizeitfischer zu regeln,
- 7.
- Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Unterstützung von wissenschaftlichen Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu regeln,
- 8.
- zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben, in bestimmten Häfen oder zu bestimmten Zeiten anzulanden oder bestimmte Gebiete und Häfen anzusteuern oder zu verlassen."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen
- 1.
- vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen sind, Weisungen eines Kontrollbeamten oder eines Unionsinspektors im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder eines Inspektors einer regionalen Fischereiorganisation unverzüglich zu befolgen sind und dass dem Kontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind,
- 2.
- zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu behindern oder die Sicherheit von Kontrollbeamten, Unionsinspektoren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren regionaler Fischereiorganisationen zu gefährden.
- 7.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
- „a)
- § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Absatz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe b, c, d, g oder h, Absatz 3 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder
- b)
- § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13, Absatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e oder f, Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Nummer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1".
- bb)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
- „8a.
- entgegen § 17 Absatz 2 eine Chartervereinbarung abschließt,".
- cc)
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4
- a)
- Buchstabe a oder
- b)
- Buchstabe b
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein solches Fischereifahrzeug" durch die Wörter „ein solches Fahrzeug" ersetzt und werden nach den Wörtern „Besatzung versorgt" ein Komma und die Wörter „auf einem solchen Fahrzeug anheuert, an einem solchen Fahrzeug Eigentum erwirbt" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 wird nach den Wörtern „und 11 Buchstabe a" die Angabe „und c" gestrichen.
- d)
- In Absatz 5 werden nach der Angabe „11" die Wörter „Buchstabe a und b" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. SeeFischGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. SeeFischGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Bußgeldverordnung nach dem Seefischereigesetz (SeefischGBußgÜbertrV)
V. v. 29.09.2021 BGBl. I S. 4621
Eingangsformel SeefischGBußgÜbertrV
... vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170 ), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Eingangsformel 24. SeefBgVÄndV 1)
... § 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur ...
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