Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes (4. SeeFischGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Seefischereigesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2021 SeeFischG § 1, § 1a, § 9a (neu), § 10, § 14, § 15, § 18

Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „zur Regelung der Ausübung der Seefischerei" die Wörter „oder der Freizeitfischerei" eingefügt.

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht erwerbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung Fische fängt."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Meerestiere sind Meeressäuger, Seevögel, Meeresschildkröten und andere nicht fischereilich nutzbare Meereslebewesen."

3.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei

(1) Soweit das Bundesministerium der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit

1.
die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder

2.
die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.

(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.

(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von fünf Jahren" die Wörter „zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern „zu speichern und" die Wörter „zu Prüfzwecken" gestrichen und wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „von zehn Jahren" die Wörter „zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern „zu speichern" die Wörter „zu Prüfwecken" gestrichen und wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von fünf Jahren" die Wörter „zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern „zu speichern und" die Wörter „zu Prüfzwecken" gestrichen und wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „von zehn Jahren" die Wörter „zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern „zu speichern und" die Wörter „zu Prüfzwecken" gestrichen und wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" die Wörter „oder Nummer 2" eingefügt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Ordnungswidrigkeit oder Straftat," die Wörter „die Art und Höhe der verhängten Sanktion," eingefügt.

bb)
In Nummer 11 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde."

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
das Chartern von Fischereifahrzeugen zu verbieten oder zu beschränken,".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, zum Führen, zur Vorlage und zur Übermittlung eines Logbuchs sowie Ausnahmen von diesen Verpflichtungen zu regeln,".

cc)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern zu regeln,

4b.
das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln,".

dd)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Beförderungsunterlagen für Seefischereierzeugnisse zu regeln,".

ee)
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten zu regeln,

9.
das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere zu fangen, an Bord zu nehmen, zu behalten, zu bearbeiten, zu behandeln, auf eine bestimmte Art und Weise aufzubewahren, über Bord zu werfen, anzulanden, umzuladen, zu übernehmen oder umzusetzen,".

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere ein- oder auszuführen, zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen,".

cc)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Seefischerei" die Wörter „und der Freizeitfischerei" eingefügt.

dd)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die Ausübung der Seefischerei ohne Genehmigung oder Registrierung zu verbieten oder zu beschränken,".

ee)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Benutzung und Aufbewahrung von Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Ortungs- und Fangmethoden zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben,".

ff)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

gg)
Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden angefügt:

„5.
die Pflicht zum Markieren oder Registrieren eines Fischereifahrzeuges, eines Hilfsboots, einer Fischsammelvorrichtung, eines Fanggeräts, einer Abschreckungsvorrichtung oder Boje aufzuerlegen sowie das Vornehmen von Veränderungen an Markierungen oder Registrierungsnummern zu verbieten,

6.
Inhalt und Umfang der Pflichten von Freizeitfischern zum Registrieren und Melden von Fängen bei der zuständigen Behörde sowie zur Registrierung der Freizeitfischer zu regeln,

7.
Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Unterstützung von wissenschaftlichen Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu regeln,

8.
zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben, in bestimmten Häfen oder zu bestimmten Zeiten anzulanden oder bestimmte Gebiete und Häfen anzusteuern oder zu verlassen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen

1.
vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen sind, Weisungen eines Kontrollbeamten oder eines Unionsinspektors im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder eines Inspektors einer regionalen Fischereiorganisation unverzüglich zu befolgen sind und dass dem Kontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind,

2.
zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu behindern oder die Sicherheit von Kontrollbeamten, Unionsinspektoren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren regionaler Fischereiorganisationen zu gefährden.

Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von Betriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt."

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a)
§ 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Absatz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe b, c, d, g oder h, Absatz 3 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder

b)
§ 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13, Absatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e oder f, Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Nummer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1".

bb)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Chartervereinbarung abschließt,".

cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4

a)
Buchstabe a oder

b)
Buchstabe b

genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein solches Fischereifahrzeug" durch die Wörter „ein solches Fahrzeug" ersetzt und werden nach den Wörtern „Besatzung versorgt" ein Komma und die Wörter „auf einem solchen Fahrzeug anheuert, an einem solchen Fahrzeug Eigentum erwirbt" eingefügt.

c)
In Absatz 4 wird nach den Wörtern „und 11 Buchstabe a" die Angabe „und c" gestrichen.

d)
In Absatz 5 werden nach der Angabe „11" die Wörter „Buchstabe a und b" gestrichen.


Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2021 SGB IV § 132 (neu), mWv. 1. Januar 2022 § 28a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

2.
Nach § 28a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Folgender § 132 wird angefügt:

§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Beschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Fassung ist."


Artikel 3 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BVV § 8

In § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

 
„7a.
der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,".


Artikel 4 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 DEÜV § 13

§ 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben."


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2021 SGB IV § 132

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Mai 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner