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Artikel 4 - Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes (4. SeeFischGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben."
Zitierungen von Artikel 4 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 4. SeeFischGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. SeeFischGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 4. SeeFischGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170 ) geändert worden ist, wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ...
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