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Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes (4. SeeFischGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2021 SGB IV § 132 (neu), mWv. 1. Januar 2022 § 28a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

2.
Nach § 28a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Folgender § 132 wird angefügt:

§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Beschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Fassung ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. SeeFischGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SeeFischGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 4. SeeFischGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2 , die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 ... (2) Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (32) § 66 des ...