Artikel 3 - Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes (4. SeeFischGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BVV § 8

In § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

 
„7a.
der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,".

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Zitierungen von Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. SeeFischGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SeeFischGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 4. SeeFischGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
Artikel 2g BFSGEG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... 2 Nummer 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Unterlagen" ein Komma eingefügt ...


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