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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften (KreuzRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
Die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind
- 1.
- der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grundstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und
- 2.
- der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser Anlagen."
- 2.
- § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Arbeiten" durch das Wort „Bauleistungen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;".
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen."
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 4.
- Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 5 Verwaltungskosten(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.
§ 6 Übergangsregelung
Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." - 5.
- Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen
Nr. | Leistung |
1 | Ausführungsplanung |
2 | Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen |
3 | Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch |
4 | Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstech- nik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch |
5 | Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2 |
6 | Erdung von Oberleitungen |
7 | Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenunter- suchungen |
8 | Umweltfachliche Baubegleitung |
9 | Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen |
10 | Kampfmittelsondierung |
11 | Maßnahmen an Versorgungsleitungen |
12 | Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter |
13 | Bauvermessung |
14 | Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen |
15 | Messung „Global System for Mobile Communications - Railway (GSM-R)", Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten |
16 | Verkehrslenkungsmaßnahmen |
17 | Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung |
18 | Prüfungen des Auftragnehmers |
19 | Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds |
20 | Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreu- zungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum |
21 | Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienen- fahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung |
22 | Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung |
23 | Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte |
24 | Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern |
25 | Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme |
26 | 1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken |
27 | Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers |
- Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen
Nr. | Leistung |
1 | Grundlagenermittlung und Vorplanung |
2 | Entwurfsplanung |
3 | Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz |
4 | Genehmigungsplanung |
5 | Vorbereitung der Vergabe |
6 | Mitwirkung bei der Vergabe |
7 | Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen |
8 | Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1 |
9 | Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen |
10 | Festlegung des geodätischen Referenzsystems |
11 | Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit |
12 | Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans |
13 | Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung |
14 | Kontrollprüfungen des Aufraggebers |
15 | Kontrollvermessung des Auftraggebers |
16 | Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers |
17 | Abnahmen von Bauteilen und Leistungen |
18 | Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen |
19 | Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung |
20 | Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement |
21 | Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen |
22 | Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall |
23 | Versicherungsprämien |
24 | Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kas- senwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung |
25 | Öffentlichkeitsarbeit |
- ".
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