Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften (KreuzRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181 (Nr. 26); Geltung ab 01.07.2021
|

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2021 1. EKrV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind

1.
der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grundstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und

2.
der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser Anlagen."

2.
§ 3 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Arbeiten" durch das Wort „Bauleistungen" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;".

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen."

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

§ 5 Verwaltungskosten

(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.

(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.

§ 6 Übergangsregelung

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

5.
Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen

Nr. Leistung
1Ausführungsplanung
2Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen
3Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung,
Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch
4Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstech-
nik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch
5Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2
6Erdung von Oberleitungen
7Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenunter-
suchungen
8Umweltfachliche Baubegleitung
9Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen
Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen
10Kampfmittelsondierung
11Maßnahmen an Versorgungsleitungen
12Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter
13Bauvermessung
14Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen
15Messung „Global System for Mobile Communications - Railway (GSM-R)", Funkfeldbetrachtung und
Funkmessfahrten
16Verkehrslenkungsmaßnahmen
17Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung
18Prüfungen des Auftragnehmers
19Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds
20Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreu-
zungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum
21Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienen-
fahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung
22Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung
23Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte
24Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern
25Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme
261. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken
27Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers


 
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen

Nr. Leistung
1Grundlagenermittlung und Vorplanung
2Entwurfsplanung
3Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz
4Genehmigungsplanung
5Vorbereitung der Vergabe
6Mitwirkung bei der Vergabe
7Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen
8Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1
9Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen
10Festlegung des geodätischen Referenzsystems
11Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit
12Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans
13Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung
14Kontrollprüfungen des Aufraggebers
15Kontrollvermessung des Auftraggebers
16Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers
17Abnahmen von Bauteilen und Leistungen
18Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen
19Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung
20Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement
21Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen
22Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall
23Versicherungsprämien
24Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kas-
senwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung
25Öffentlichkeitsarbeit


 
".


Artikel 2 Änderung der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2021 ABBV § 4 (neu), Anlage

Die Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert:

1.
Folgender § 4 wird angefügt:

§ 4 Übergangsregelung

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu Nummer 2.5 wird die folgende Angabe zu Nummer 2.6 eingefügt:

„2.6
Verlängerte theoretische Nutzungsdauer".

bb)
Die Angaben zu den bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Angaben zu den Nummern 2.7 und 2.8.

b)
Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

„1.5
Unterbauten von Brücken

Zu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager, aufgelöste Widerlager, die zur Durchführung von Verkehrswegen genutzt werden (Hohlwiderlager), Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone einschließlich der jeweiligen Flach- oder Tiefgründungen, Abdichtungen und Bauwerksentwässerung. Stützen schließen unter anderem auch Schutzeinrichtungen wie Anprallsockel und Anprallbalken ein. Pylone schließen unter anderem auch Ankerkörper, Seil- und Kabelaufhängungen ein."

c)
In Nummer 1.14 Satz 2 werden die Wörter „Oberleitungsanlagen und" gestrichen.

d)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Wenn nur der nicht erhaltungspflichtige Beteiligte eine Änderung verlangt, werden die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt abweichend von Absatz 1 nicht mit der theoretischen Nutzungsdauer m, sondern mit der verlängerten theoretischen Nutzungsdauer mv ermittelt."

bb)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in der Tabelle wird nach der Zeile zur Variablen „m" die Zeile zur Variablen „mv" eingefügt:

Variable BedeutungDimension
„mvVerlängerte theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen Anlage Jahre".


 
e)
Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 2.6 eingefügt:

„2.6
Verlängerte theoretische Nutzungsdauer

Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer berücksichtigt die vorzeitige Erneuerung der baulichen Anlage durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten. Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist zu ermitteln nach der Formel:

mv = m · 1,1

Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist auf volle Jahre kaufmännisch zu runden.

Wird durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten eine vorgesehene Erneuerungsmaßnahme des Erhaltungspflichtigen zu einer Änderungsmaßnahme, so sind die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt mit der theoretischen Nutzungsdauer m nach Nummer 2.5 zu ermitteln."

f)
Die bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Nummern 2.7 und 2.8.

g)
In Nummer 3.1 Satz 11 werden das Wort „Pfahlgründungen" und das folgende Komma gestrichen.

h)
In Nummer 3.6 werden nach dem Wort „Umleitungsmaßnahmen" die Wörter „und Sicherungsposten" eingefügt und werden nach dem Wort „Überbau" die Wörter „und Sicherungsposten" gestrichen.

i)
In Nummer 3.10 Satz 2 werden die Wörter „10 vom Hundert" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.

j)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 werden wie folgt gefasst:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„1.3.1aus Stahlbeton 700,6
1.3.2aus Spannbeton 701,0
1.3.3aus Stahl 1001,3".


 
 
bb)
Der Nummer 1.6.3 wird die Nummer 1.6.3.4 angefügt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„1.6.3.4Stahlkonsolen mit Verbundsicherheitsglas 301,0".


 
 
cc)
Der Nummer 1.6 wird die Nummer 1.6.5 angefügt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1 234
„1.6.5Aufzüge153,0".


 
k)
In Tabelle 7 werden der Nummer 7 die folgenden Nummern 7.6 bis 7.6.2 angefügt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„7.6Oberleitung  
7.6.1Oberleitungsmasten601,5
7.6.2Oberleitungen einschließlich Befestigungskonstruktionen 304,0".


 
l)
Tabelle 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 9.6 werden die folgenden Nummern 9.7 bis 9.7.2 eingefügt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„9.7Pflasterrinnen zur Wasserführung (z. B. vor Borden)   
9.7.1aus Naturstein (z. B. Granit) 601,0
9.7.2aus Beton (z. B. Betonleistenstein) 301,0".


 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 9.7, 9.8, 9.8.1, 9.8.2 und 9.9 werden die Nummern 9.8, 9.9, 9.9.1, 9.9.2 und 9.10.

m)
Tabelle 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 10.1.1 bis 10.2.2 werden wie folgt gefasst:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„10.1.1Farben (High-Solid-Dispersionen)   
10.1.1.1für stark beanspruchte Systeme 10
10.1.1.2für schwach beanspruchte Systeme 30
10.1.2Reaktive Stoffe (Kaltplastik wie z. B. Agglomerate), thermoplas-
tische Stoffe
  
10.1.2.1für stark beanspruchte Systeme 30
10.1.2.2für schwach beanspruchte Systeme 50
10.2Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien)   
10.2.1für stark beanspruchte Systeme 40
10.2.2für schwach beanspruchte Systeme 70".


 
 
bb)
Die Nummern 10.7.1 bis 10.8 werden durch die folgenden Nummern 10.7.1 bis 10.9 ersetzt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1 234
„10.7.1Signalmaste302
10.7.2Signalgeber204
10.7.3Signalsteuergerät154
10.7.4Kabel300
10.7.5Kabelschächte  
10.7.5.1aus Kunststoff 300
10.7.5.2aus Beton 500
10.7.6Induktionsschleifen70
10.7.7Infrarotdetektoren151
10.7.8Radardetektoren101
10.7.9Videokameras102
10.8Verkehrsbeeinflussungsanlagen156
10.9Amphibienleiteinrichtungen aus Stahl 300,5".



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer