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Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften (KreuzRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
- -
- des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
- -
- des § 13b Nummer 3 des Bundesfernstraßengesetzes, der durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
- -
- des § 42 Absatz 4a Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes, der durch Artikel 522 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
Die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind
- 1.
- der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grundstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und
- 2.
- der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser Anlagen."
- 2.
- § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Arbeiten" durch das Wort „Bauleistungen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;".
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen."
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 4.
- Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 5 Verwaltungskosten(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.
§ 6 Übergangsregelung
Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." - 5.
- Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen
Nr. | Leistung |
1 | Ausführungsplanung |
2 | Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen |
3 | Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch |
4 | Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstech- nik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch |
5 | Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2 |
6 | Erdung von Oberleitungen |
7 | Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenunter- suchungen |
8 | Umweltfachliche Baubegleitung |
9 | Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen |
10 | Kampfmittelsondierung |
11 | Maßnahmen an Versorgungsleitungen |
12 | Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter |
13 | Bauvermessung |
14 | Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen |
15 | Messung „Global System for Mobile Communications - Railway (GSM-R)", Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten |
16 | Verkehrslenkungsmaßnahmen |
17 | Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung |
18 | Prüfungen des Auftragnehmers |
19 | Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds |
20 | Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreu- zungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum |
21 | Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienen- fahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung |
22 | Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung |
23 | Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte |
24 | Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern |
25 | Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme |
26 | 1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken |
27 | Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers |
- Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen
Nr. | Leistung |
1 | Grundlagenermittlung und Vorplanung |
2 | Entwurfsplanung |
3 | Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz |
4 | Genehmigungsplanung |
5 | Vorbereitung der Vergabe |
6 | Mitwirkung bei der Vergabe |
7 | Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen |
8 | Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1 |
9 | Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen |
10 | Festlegung des geodätischen Referenzsystems |
11 | Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit |
12 | Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans |
13 | Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung |
14 | Kontrollprüfungen des Aufraggebers |
15 | Kontrollvermessung des Auftraggebers |
16 | Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers |
17 | Abnahmen von Bauteilen und Leistungen |
18 | Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen |
19 | Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung |
20 | Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement |
21 | Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen |
22 | Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall |
23 | Versicherungsprämien |
24 | Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kas- senwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung |
25 | Öffentlichkeitsarbeit |
- ".
Artikel 2 Änderung der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung
Die Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Folgender § 4 wird angefügt:
„§ 4 Übergangsregelung
Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." - 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe zu Nummer 2.5 wird die folgende Angabe zu Nummer 2.6 eingefügt:
- „2.6
- Verlängerte theoretische Nutzungsdauer".
- bb)
- Die Angaben zu den bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Angaben zu den Nummern 2.7 und 2.8.
- b)
- Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
- „1.5
- Unterbauten von Brücken
- c)
- In Nummer 1.14 Satz 2 werden die Wörter „Oberleitungsanlagen und" gestrichen.
- d)
- Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:„(6) Wenn nur der nicht erhaltungspflichtige Beteiligte eine Änderung verlangt, werden die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt abweichend von Absatz 1 nicht mit der theoretischen Nutzungsdauer m, sondern mit der verlängerten theoretischen Nutzungsdauer mv ermittelt."
- bb)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in der Tabelle wird nach der Zeile zur Variablen „m" die Zeile zur Variablen „mv" eingefügt:
Variable | Bedeutung | Dimension |
„mv | Verlängerte theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen Anlage | Jahre". |
- e)
- Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 2.6 eingefügt:
- „2.6
- Verlängerte theoretische Nutzungsdauer
Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer berücksichtigt die vorzeitige Erneuerung der baulichen Anlage durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten. Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist zu ermitteln nach der Formel:
mv = m · 1,1
Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist auf volle Jahre kaufmännisch zu runden.
Wird durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten eine vorgesehene Erneuerungsmaßnahme des Erhaltungspflichtigen zu einer Änderungsmaßnahme, so sind die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt mit der theoretischen Nutzungsdauer m nach Nummer 2.5 zu ermitteln."
- f)
- Die bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Nummern 2.7 und 2.8.
- g)
- In Nummer 3.1 Satz 11 werden das Wort „Pfahlgründungen" und das folgende Komma gestrichen.
- h)
- In Nummer 3.6 werden nach dem Wort „Umleitungsmaßnahmen" die Wörter „und Sicherungsposten" eingefügt und werden nach dem Wort „Überbau" die Wörter „und Sicherungsposten" gestrichen.
- i)
- In Nummer 3.10 Satz 2 werden die Wörter „10 vom Hundert" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.
- j)
- Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 werden wie folgt gefasst:
lfd. Nr. | Bauwerksteil | Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre] | Jährliche Un- terhaltungs- kosten p [v. H.] |
1 | 2 | 3 | 4 |
„1.3.1 | aus Stahlbeton | 70 | 0,6 |
1.3.2 | aus Spannbeton | 70 | 1,0 |
1.3.3 | aus Stahl | 100 | 1,3". |
- bb)
- Der Nummer 1.6.3 wird die Nummer 1.6.3.4 angefügt:
lfd. Nr. | Bauwerksteil | Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre] | Jährliche Un- terhaltungs- kosten p [v. H.] |
1 | 2 | 3 | 4 |
„1.6.3.4 | Stahlkonsolen mit Verbundsicherheitsglas | 30 | 1,0". |
- cc)
- Der Nummer 1.6 wird die Nummer 1.6.5 angefügt:
lfd. Nr. | Bauwerksteil | Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre] | Jährliche Un- terhaltungs- kosten p [v. H.] |
1 | 2 | 3 | 4 |
„1.6.5 | Aufzüge | 15 | 3,0". |
- k)
- In Tabelle 7 werden der Nummer 7 die folgenden Nummern 7.6 bis 7.6.2 angefügt:
lfd. Nr. | Bauwerksteil | Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre] | Jährliche Un- terhaltungs- kosten p [v. H.] |
1 | 2 | 3 | 4 |
„7.6 | Oberleitung | | |
7.6.1 | Oberleitungsmasten | 60 | 1,5 |
7.6.2 | Oberleitungen einschließlich Befestigungskonstruktionen | 30 | 4,0". |
- l)
- Tabelle 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 9.6 werden die folgenden Nummern 9.7 bis 9.7.2 eingefügt:
lfd. Nr. | Bauwerksteil | Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre] | Jährliche Un- terhaltungs- kosten p [v. H.] |
1 | 2 | 3 | 4 |
„9.7 | Pflasterrinnen zur Wasserführung (z. B. vor Borden) | | |
9.7.1 | aus Naturstein (z. B. Granit) | 60 | 1,0 |
9.7.2 | aus Beton (z. B. Betonleistenstein) | 30 | 1,0". |
- bb)
- Die bisherigen Nummern 9.7, 9.8, 9.8.1, 9.8.2 und 9.9 werden die Nummern 9.8, 9.9, 9.9.1, 9.9.2 und 9.10.
- m)
- Tabelle 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 10.1.1 bis 10.2.2 werden wie folgt gefasst:
lfd. Nr. | Bauwerksteil | Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre] | Jährliche Un- terhaltungs- kosten p [v. H.] |
1 | 2 | 3 | 4 |
„10.1.1 | Farben (High-Solid-Dispersionen) | | |
10.1.1.1 | für stark beanspruchte Systeme | 1 | 0 |
10.1.1.2 | für schwach beanspruchte Systeme | 3 | 0 |
10.1.2 | Reaktive Stoffe (Kaltplastik wie z. B. Agglomerate), thermoplas- tische Stoffe | | |
10.1.2.1 | für stark beanspruchte Systeme | 3 | 0 |
10.1.2.2 | für schwach beanspruchte Systeme | 5 | 0 |
10.2 | Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien) | | |
10.2.1 | für stark beanspruchte Systeme | 4 | 0 |
10.2.2 | für schwach beanspruchte Systeme | 7 | 0". |
- bb)
- Die Nummern 10.7.1 bis 10.8 werden durch die folgenden Nummern 10.7.1 bis 10.9 ersetzt:
lfd. Nr. | Bauwerksteil | Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre] | Jährliche Un- terhaltungs- kosten p [v. H.] |
1 | 2 | 3 | 4 |
„10.7.1 | Signalmaste | 30 | 2 |
10.7.2 | Signalgeber | 20 | 4 |
10.7.3 | Signalsteuergerät | 15 | 4 |
10.7.4 | Kabel | 30 | 0 |
10.7.5 | Kabelschächte | | |
10.7.5.1 | aus Kunststoff | 30 | 0 |
10.7.5.2 | aus Beton | 50 | 0 |
10.7.6 | Induktionsschleifen | 7 | 0 |
10.7.7 | Infrarotdetektoren | 15 | 1 |
10.7.8 | Radardetektoren | 10 | 1 |
10.7.9 | Videokameras | 10 | 2 |
10.8 | Verkehrsbeeinflussungsanlagen | 15 | 6 |
10.9 | Amphibienleiteinrichtungen aus Stahl | 30 | 0,5". |
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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