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Änderung § 8 CoronaImpfV vom 15.07.2021
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§ 8 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 8 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.07.2021 BAnz AT 14.07.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Großhandelsvergütung für Impfstoffe | |
(1) 1 Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch den Großhandel an Apotheken entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 30. Mai 2021 eine Vergütung je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 2 Für den Zeitraum vom 31. Mai 2021 bis 18. Juli 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 8,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 3 Ab dem 19. Juli 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. (2) Für die Abgabe von durch den Großhändler selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör an Apotheken erhält der Großhändler zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 1,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Durchstechflasche. (3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel nach § 10 abgerechnet. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. Juni 2021 eine Aufstellung der tatsächlichen Aufwände nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln. 2 Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden. | (Text neue Fassung) |
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