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Artikel 3 - Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes (1. StrlSchGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 27)
Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 8
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Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1 Nr. 6" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
- 2.
- In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist, und" gestrichen.
- 3.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen mit." - b)
- In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Zolldienststellen" durch das Wort „Zollbehörden" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 1. StrlSchGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. StrlSchGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 6 ProdSGNOG Änderung des Atomgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt ...
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