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Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes (1. StrlSchGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 27)
Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 8
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Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 8
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Juni 2021 StrlSchG § 5, § 7, § 10, § 12, § 17, § 18, § 19, § 20, § 27, § 29, § 38, § 40, § 45, § 46, § 48, § 50, § 55, § 11, § 13, § 22, § 26, § 51, § 52, § 53, § 56, § 57, § 59, § 66, § 67, § 69, § 72, § 74, § 79, § 83, § 85, § 86, § 89, § 95a (neu), § 121, § 123, § 127, § 128, § 131a (neu), § 132, § 145, § 149, § 167, § 169, § 170, § 171, § 172, § 178, § 179, § 183, § 185, § 186, § 187, § 188, § 193a (neu), § 194, § 198, § 200, § 208, Anlage 1
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe". - b)
- Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten". - c)
- Nach der Angabe zu § 131 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes". - d)
- Die Angabe zu § 179 wird wie folgt gefasst:
„§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis". - e)
- Nach der Angabe zu § 193 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden".
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Photonengrenzenergie" durch das Wort „Photonenenergie" ersetzt und wird nach dem Wort „Plasmaanlagen" das Wort „, Laseranlagen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes" durch die Wörter „§ 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Atomgesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:„(6a) Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe: Vorgang der Ortsveränderung sonstiger radioaktiver Stoffe auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen, einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlauf der Ortsveränderung, bei dem die sonstigen radioaktiven Stoffe für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden."
- c)
- Absatz 35 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Wortlaut werden die Wörter „nicht zerstörungsfrei zu öffnenden," gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Keine umschlossenen radioaktiven Stoffe sind radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer Radioaktivität genutzt werden und deren Hülle zerstörungsfrei zu öffnen ist."
- 3.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer die genehmigungsbedürftige Errichtung einer der in Absatz 1 genannten Anlagen wesentlich ändert."
- 5.
- In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine Anzeige nach § 17" durch die Wörter „, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu betreiben, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen:- 1.
- eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird,
- 2.
- einen Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird,
- 3.
- eine Laseranlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird, oder
- 4.
- eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 bauartzugelassene Vollschutzanlage."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bedarf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, wer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zu betreiben."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Anzeige" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der Vollschutzanlage,
- 2.
- Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Vollschutzanlage den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe „Absatz 1" werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden."
- 7.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 2" die Angabe „oder 3" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung" die Wörter „nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Vollschutzanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 untersagen, wenn
- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben, oder
- 2.
- der Anzeige nicht die nach § 17 Absatz 3 geforderten Unterlagen beigefügt wurden."
- 8.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „25. Mai 2020" durch die Angabe „25. Mai 2021" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c werden nach der Angabe „L 334 vom 27.12.2019, S. 165)" die Wörter „, die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- cc)
- In Buchstabe d wird die Angabe „25. Mai 2020" durch die Angabe „25. Mai 2021" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- in einem Röntgenraum betreibt, der nicht Gegenstand einer Prüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen für diese Röntgeneinrichtung war, oder".
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2020 geltenden Fassung erstmalig in Verkehr oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht worden ist," durch die Wörter „als Medizinprodukt nach dem Medizinproduktegesetz in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 gekennzeichnet ist," ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
- cc)
- Nummer 5 wird Nummer 3.
- dd)
- Nummer 6 wird Nummer 4 und die Wörter „nicht rechtsfähigen" werden durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- ee)
- Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 5 bis 7.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- der Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht, und".
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 und 4 entsprechend anzuwenden."
- 9.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 untersagen, wenn
- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben, oder
- 2.
- der Anzeige nicht die nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 und 2 geforderten Unterlagen beigefügt wurden."
- 10.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen" gestrichen.
- c)
- In Absatz 2 wird nach dem Wort „Beförderung" das Wort „sonstiger" eingefügt.
- 11.
- § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „dass die" und nach den Wörtern „durch die Beförderung der" jeweils das Wort „sonstigen" eingefügt.
- c)
- In Nummer 7 wird das Wort „Einwirkung" durch das Wort „Einwirkungen" ersetzt.
- 12.
- In § 38 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.
- 13.
- In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittelgesetzes" die Wörter „mit Ausnahme von radioaktiven Arzneimitteln im Sinne des § 4 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes" eingefügt.
- 14.
- § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung" gestrichen.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage, wenn das besonders hohe Schutzniveau der Bauart den genehmigungsfreien Betrieb der Anlage ohne Beaufsichtigung durch eine Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt."
- 15.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 5 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.
- 16.
- § 48 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 nach Maßgabe der Voraussetzungen, die für den anzeigebedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 gelten, betrieben werden."
- 17.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „die das fliegende Personal" die Wörter „während des Fluges, einschließlich der aufgewendeten Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327), die durch Artikel 180 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird vor dem Wort „Personengesellschaft" das Wort „rechtsfähige" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die das fliegende Personal" die Wörter „während des Fluges, einschließlich der aufgewendeten Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)," eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Bei einer wesentlichen Änderung des angezeigten Betriebs sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden."
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 18.
- Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Der zur Abschätzung Verpflichtete hat die Ergebnisse der Abschätzung unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zum Ende der Tätigkeit oder bis zum Vorliegen einer neuen Abschätzung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
- 19.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2, § 51 Absatz 2 Nummer 2, § 52 Absatz 2 Nummer 2, § 53 Absatz 2 Nummer 2, § 56 Absatz 2 Nummer 3 und § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- 20.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 55 Absatz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- 21.
- In § 66 Satz 1 werden die Wörter „teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- 22.
- In § 67 wird nach dem Wort „Arbeitnehmerin" das Wort „oder" eingefügt.
- 23.
- In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- 24.
- In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „90 Absatz 2" durch die Angabe „90 Absatz 1" ersetzt.
- 25.
- § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- welche Pflichten für Kursanbieter in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden gelten."
- 26.
- In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort „Untersuchung" durch das Wort „Überwachung" ersetzt.
- 27.
- In § 83 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Arzt" die Wörter „oder Zahnarzt" eingefügt.
- 28.
- § 85 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Menschen" das Wort „unverzüglich" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Indikation" die Wörter „und den Zeitpunkt der Indikationsstellung" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „, einschließlich einer Begründung im Falle der Überschreitung diagnostischer Referenzwerte," gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Überschreitung diagnostischer Referenzwerte sowie die Gründe für diese Überschreitung aufgezeichnet werden."
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufbewahrt werden, und zwar". - d)
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Röntgenstrahlung" durch die Wörter „ionisierender Strahlung" ersetzt.
- 29.
- In § 86 Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „und anderen ärztlichen und zahnärztlichen Stellen" eingefügt.
- 30.
- In § 89 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter „Nummern 1 bis 10" durch die Wörter „Nummern 1 bis 11" ersetzt.
- 31.
- Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
„§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten(1) Auskunft über Abfälle und sonstige Gegenstände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, über Errichtung, Betrieb und Benutzung der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, über Grundstücke, auf denen sich solche Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe oder solche Anlagen befinden können, sowie über andere der Aufsicht nach § 178 Satz 2 unterliegende Gegenstände oder Stoffe haben den Bediensteten und Beauftragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen oder von sonstigen Gegenständen oder Stoffen, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können,
- 2.
- zur Entsorgung von Abfällen, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, Verpflichtete,
- 3.
- Eigentümer und Betreiber sowie frühere Betreiber
- a)
- von Unternehmen, die solche Abfälle entsorgen oder entsorgt haben,
- b)
- der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind,
- 4.
- Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen die in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen betrieben werden oder wurden, sowie
- 5.
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können.
(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach § 95, den Verordnungen nach § 95 oder den Eilverordnungen nach § 96 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen, einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen, zu gestatten. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.(3) Betreiber der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge, Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.(4) Die behördlichen Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände- 1.
- nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind oder
- 2.
- als Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe anzusehen sind, bei denen der für solche Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe in einer Verordnung nach § 95 Absatz 1 festgelegte Kontaminationswert unterschritten wird.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.(6) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." - 32.
- In § 121 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „ist" das Wort „mindestens" eingefügt.
- 33.
- Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht nach Satz 1 kann auch auf andere Weise erfüllt werden." - 34.
- § 127 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat erneute Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn Änderungen am Arbeitsplatz vorgenommen werden, die dazu führen können, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert nach § 126 liegt; Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 2 um längstens sechs Monate verlängern, wenn die Frist auf Grund von Umständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betätigung oder bis zum Vorliegen neuer Messergebnisse aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
- 35.
- § 128 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat den Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen durch eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu überprüfen; die Messung muss innerhalb von 30 Monaten erfolgt sein, nachdem die Überschreitung des Referenzwerts bekannt geworden ist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn die Frist auf Grund von Umständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat das Ergebnis der Messung unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betätigung oder bis zum Vorliegen neuer Messergebnisse aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
- 36.
- Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:
„§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes
Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen:- 1.
- die Aufgabe des Arbeitsplatzes,
- 2.
- Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch Messung entsprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,
- 3.
- Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Exposition entsprechend § 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann."
- 37.
- § 132 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- welche Informationen im Zusammenhang mit den Messungen nach den §§ 127 und 128 der für den Arbeitsplatz Verantwortliche der nach einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 anerkannten Stelle zur Verfügung zu stellen hat, dass und auf welche Art und Weise die anerkannte Stelle die Informationen, einschließlich der Messergebnisse, dem Bundesamt für Strahlenschutz zur Erfüllung seiner Amtsaufgaben übermittelt und auf welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz die Informationen zur Erfüllung seiner Amtsaufgaben verarbeitet,".
- 38.
- In § 145 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verpflichte" durch das Wort „Verpflichtete" ersetzt.
- 39.
- In § 149 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 145 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 139 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- 40.
- § 167 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Familienname," das Wort „Geburtsname," eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 wird das Wort „Registriernummer" durch die Wörter „fortlaufende Nummer" ersetzt.
- 41.
- § 169 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Sie hat der" die Wörter „für die Person nach Satz 1" und wird nach der Angabe „§ 168 Absatz 1" das Wort „unverzüglich" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- dass und unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung einer Messstelle befristet werden kann."
- 42.
- § 170 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
- b)
- Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Bundesamt für Strahlenschutz kann den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden und Messstellen die Daten nach Absatz 2 sowie Auswertungen aus diesen Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln, soweit die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der abrufenden Behörden und Messstellen erforderlich sind. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden dürfen die Daten nach Satz 2 im automatisierten Verfahren beim Bundesamt für Strahlenschutz abrufen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
- 43.
- § 171 wird wie folgt gefasst:
„§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden,- 1.
- wann zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchung eingetragen werden, welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu registrieren oder seine Gültigkeit zu verlängern ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte verwenden darf,
- 2.
- unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden,
- 3.
- unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Strahlenpass vernichten darf."
- 44.
- § 172 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähige Personengesellschaft" durch die Wörter „sonstige Personenvereinigung" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- cc)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- festzulegen, welche Voraussetzungen bei der behördlichen Bestimmung eines Sachverständigen zu prüfen sind und dass und unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung eines Sachverständigen befristet werden kann."
- 45.
- § 178 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme - 46.
- § 179 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis". - b)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bauartzulassungen" die Wörter „sowie für Anerkennungen, Bestimmungen und Ermächtigungen" eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall diejenigen Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anordnen, die zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes oder die in diesem Gesetz oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen vorgesehenen speziellen Anordnungsbefugnisse anwendbar sind. Satz 1 gilt zudem nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme
- d)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 47.
- § 183 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „1 bis 9" durch die Angabe „1 bis 8" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- „7.
- für folgende Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt:
- a)
- Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
- b)
- die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards nach § 187 Absatz 1 Nummer 3 für Vergleichsmessungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, an denen der Strahlenschutzverantwortliche zur Sicherung der Qualität der von ihm nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 7 durchzuführenden Emissionsmessungen teilzunehmen hat,
- 8.
- für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes über Anträge nach § 27 Absatz 1, soweit es nach § 190 Satz 1 zuständig ist."
- 48.
- § 185 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 für Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten, und die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,".
- b)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung," die Wörter „einschließlich der Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz sowie der Anerkennung von Kursen zu deren Erwerb," eingefügt.
- 49.
- In § 186 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „sind" das Wort „sonstige" eingefügt.
- 50.
- In § 187 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 81 Satz 2 Nummer 7" durch die Angabe „§ 81 Satz 3" ersetzt.
- 51.
- § 188 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind, sowie von Rückständen mit." - b)
- In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Zolldienststellen" durch das Wort „Zollbehörden" ersetzt.
- 52.
- Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:
„§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung." - 53.
- § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe g werden die Wörter „, in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 5," gestrichen.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- c)
- In Nummer 26 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz oder Buchstabe b eine Aufzeichnung" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine Aufzeichnung, ein Röntgenbild oder dort genannte Daten" ersetzt.
- d)
- In Nummer 27 werden nach den Wörtern „§ 127 Absatz 1 Satz 1" die Wörter „oder 3 erster Halbsatz" eingefügt.
- e)
- In Nummer 28 werden die Wörter „§ 128 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 128 Absatz 2 Satz 3 oder 4" ersetzt und werden die Wörter „nicht mindestens fünf Jahre" durch die Wörter „nicht für die vorgeschriebene Dauer" ersetzt.
- f)
- In Nummer 42 werden die Wörter „§ 179 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 179 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 54.
- § 198 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei- 1.
- Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen für eine standardisierte Behandlung mit ionisierender Strahlung sowie zur Untersuchung mit ionisierender Strahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, ist bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt sind,
- 2.
- unbefristeten Genehmigungen zur Teleradiologie ist bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4 und, soweit einschlägig, die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind."
- 55.
- § 200 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, sind die jeweils einschlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachzuweisen." - 56.
- Dem § 208 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Bauartzulassungen für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 5. Juni 2021 nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 fort. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 5. Juni 2021 auf Grund einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung betrieben wurden, dürfen als bauartzugelassene Vorrichtungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 weiterbetrieben werden, wenn bis zum 5. Juni 2021 eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstattet wird."
- 57.
- In Anlage 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Nuklidketten U-238sec und Th-232sec" durch die Wörter „U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe" ersetzt.
Artikel 2 Weitere Änderung des Strahlenschutzgesetzes
§ 29 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(3) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht überschritten werden."
Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1 Nr. 6" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
- 2.
- In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist, und" gestrichen.
- 3.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen mit." - b)
- In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Zolldienststellen" durch das Wort „Zollbehörden" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
Das Entsorgungsübergangsgesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz" ersetzt und werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes" die Wörter „oder des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlenschutzverordnung" die Wörter „in der am 16. Juni 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung" ersetzt.
- 2.
- Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a)
- Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 2 Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei". - bb)
- In der Tabelle, einschließlich Fußnoten, wird jeweils die Angabe „§ 7 StrlSchV" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG" ersetzt.
- b)
- In der Tabelle 3 wird jeweils die Angabe „§ 7 StrlSchV" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „23," und die Angabe „23b," gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „186" ein Komma eingefügt und wird die Angabe „und 189" durch die Angabe „187, 189 und 190" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „50.000" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 50.000 Euro;
- 6.
- für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes über Anträge nach § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es nach § 190 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 25.000 Euro."
Artikel 6 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Juni 2021 StrlSchV § 1, § 4, § 17, § 23, § 24, § 25, Anlage 3
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 1 Absatz 9 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 17" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass- 1.
- die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet und
- 2.
- der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wirksam sind."
- 5.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage
Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, darf als Vollschutzanlage nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,- 1.
- wenn sichergestellt ist, dass
- a)
- die Erzeugung radioaktiver Stoffe durch Aktivierung beim Betrieb der Vollschutzanlage ausgeschlossen ist,
- b)
- ein Schutzgehäuse den Ort, an dem die ionisierende Strahlung entsteht, und den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,
- c)
- die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen normalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet, und
- 2.
- wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass die Vollschutzanlage nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann."
- 6.
- In § 24 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alternative" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative oder Nummer 7" ersetzt.
- 7.
- In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.
- 8.
- Anlage 3 Teil C wird wie folgt gefasst:
„Teil C:
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet."
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In Artikel 32 Absatz 2 wird die Angabe „und 2" gestrichen.
Artikel 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15, 2) traten die Änderungen am 1. Januar 2022 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 4. Juni 2021.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes B. v. 3. Januar 2022 BGBl. I S. 15 m.W.v. 1. Januar 2022
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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