Die
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „23," und die Angabe „23b," gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „186" ein Komma eingefügt und wird die Angabe „und 189" durch die Angabe „187, 189 und 190" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „50.000" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 50.000 Euro;
- 6.
- für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes über Anträge nach § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es nach § 190 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 25.000 Euro."
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324