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Änderung § 15 UrhDaG vom 14.05.2024

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§ 15 UrhDaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 15 UrhDaG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Externe Beschwerdestelle


(1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. 2 Für die Voraussetzungen sowie für das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. 2 Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten.

(3) Eine externe Beschwerdestelle ist anzuerkennen, wenn

1.
die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,

2. eine sachgerechte Ausstattung und eine zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,

3. eine Verfahrensordnung besteht, die

a) den Umfang und den Ablauf der Prüfung regelt,

b) die Vorlagepflichten der angeschlossenen Diensteanbieter regelt und

c) die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Rechtsinhabers und auf Antrag des Nutzers vorsieht,

4. sie von mehreren Diensteanbietern oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen, und

5. sie
für den Beitritt weiterer Diensteanbieter oder Institutionen offensteht.

(4) 1 Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat
das Bundesamt für Justiz unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände oder Änderungen sonstiger Angaben, die im Antrag auf Anerkennung mitgeteilt worden sind, ergeben. 2 Wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen, kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln.