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Teil 2 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Erlaubte Nutzungen
§ 4 Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. 2Der Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nutzungsrechte erwirbt, die
- 1.
- ihm angeboten werden,
- 2.
- über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt, oder
- 3.
- über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaften oder abhängige Verwertungseinrichtungen erworben werden können.
(2) Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen
- 1.
- für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt,
- 2.
- in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen,
- 3.
- den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken und
- 4.
- die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen.
(3) 1Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so hat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dritte eine Verwertungsgesellschaft ist oder der Urheber den Dritten als Digitalvertrieb einschaltet.
(4) 1Der Urheber kann auf den Direktvergütungsanspruch nach Absatz 3 nicht verzichten und diesen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. 2Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken:
- 1.
- für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes,
- 2.
- für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a des Urheberrechtsgesetzes und
- 3.
- für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.
(2) 1Für die öffentliche Wiedergabe nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Vergütungsanspruch ist nicht verzichtbar und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar. 3Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 4§ 63a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind anzuwenden.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf die gesetzlichen Erlaubnisse nach Absatz 1 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.
§ 6 Erstreckung von Erlaubnissen
(1) Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt.
(2) Verfügt der Nutzer über eine Erlaubnis, ein Werk über einen Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Diensteanbieters.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14656/b39755.htm