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Änderung § 11 SLV vom 05.06.2021
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§ 11 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung | § 11 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2021 geltenden Fassung durch B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Beförderung der Mannschaften | |
Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten, 4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten, 5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten, | |
(Text alte Fassung) 6. zum Korporal nach sieben Jahren und zum | (Text neue Fassung) 6. zum Korporal nach sieben Jahren und |
7. zum Stabskorporal nach zehn Jahren. |
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