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Synopse aller Änderungen der SLV am 05.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Juni 2021 durch Berichtigung der SLVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beförderung der Mannschaften


Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,

4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,

5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. zum Korporal nach sieben Jahren und zum

(Text neue Fassung)

6. zum Korporal nach sieben Jahren und

7. zum Stabskorporal nach zehn Jahren.



§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 3 mindestens zwölf Monate. 2 Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:



(1) 1 Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. 2 Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6. zum Leutnant nach 36 Monaten.

3 Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1 Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. 2 Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.



§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes


(1) 1 In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes können aufsteigen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen und mindestens den Dienstgrad 'Gefreiter' erreicht haben,

2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen und



1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und mindestens den Dienstgrad 'Gefreiter' erreicht haben,

2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und

3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad 'Feldwebel' erreicht haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.



2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.

(2) 1 Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad 'Fahnenjunker', Feldwebel den Dienstgrad 'Fähnrich' und Hauptfeldwebel den Dienstgrad 'Oberfähnrich'. 2 Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Offizieranwärterin)', '(Offizieranwärter)' oder '(OA)' führen im Schriftverkehr

1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,

4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1 § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforderliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden können. 2 Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.



§ 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen,



(1) 1 In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen,

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad 'Gefreiter' erreicht haben,

2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und

3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad 'Feldwebel' erreicht haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 28 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.



2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.

(2) 1 Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad 'Fahnenjunker', Feldwebel den Dienstgrad 'Fähnrich' und Hauptfeldwebel den Dienstgrad 'Oberfähnrich' und jeweils mit dem Zusatz '(Sanitätsoffizieranwärterin)', '(Sanitätsoffizieranwärter)' oder '(SanOA)'. 2 Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Sanitätsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Sanitätsoffizieranwärter).

(3) § 29 gilt entsprechend.



§ 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt und befördert.

(2) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen, wenn sie

1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder

2. mindestens den Dienstgrad 'Feldwebel' erreicht haben.

2 Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Reserveoffizieranwärterin)' oder '(Reserveoffizieranwärter)' oder '(ROA)'. 3 § 43 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2 Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3 Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.



(3) 1 Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2 Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3 Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) 1 Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2 Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3 § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Der Dienstgrad 'Oberfähnrich' muss nicht durchlaufen werden.

(5) 1 Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung vorausgesetzt wird. 2 Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) 1 Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2 Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat in der Bundeswehr angerechnet werden.

vorherige Änderung

(7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.



(7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 5 entsprechend.

(8) 1 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. 2 § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.