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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt (BGebGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BGebG § 2, § 3

Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
der Ermöglichung des Befahrens von Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen."

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie von Bundeswasserstraßen" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BGebGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGebGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 2 FFGÄndG Änderung des Bundesgebührengesetzes
... 2 Nummer 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1465 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Stiftung ...