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Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt (BGebGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes
Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- der Ermöglichung des Befahrens von Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen."
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie von Bundeswasserstraßen" gestrichen.
Artikel 2 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich des Schifffahrtsabgabenrechts" gestrichen.
- 2.
- In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 122 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 123 wird wie folgt gefasst:„(123) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- 2.
- In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „3" gestrichen.
- 3.
- Absatz 4 wird aufgehoben."
- 3.
- Die Absätze 124, 133 und 136 werden aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juni 2021.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14690/index.htm