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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt (BGebGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BGebRAG Artikel 4

Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 122 wird aufgehoben.

2.
Absatz 123 wird wie folgt gefasst:

„(123) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

2.
In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „3" gestrichen.

3.
Absatz 4 wird aufgehoben."

3.
Die Absätze 124, 133 und 136 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BGebGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGebGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 4 AnlSchStG Änderungen weiterer Gesetze
... des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1465 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Satzteil vor Nummer 1 ...