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§ 6 - Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung (BrauMäAusbV)
V. v. 04.06.2021
BGBl. I S. 1483
(
Nr. 29
)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 5
←
→
§ 7
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)
1
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
2
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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