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Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin (Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung - BrauMäAusbV)

V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Brauers und Mälzers und der Brauerin und Mälzerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Handwerksordnung.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen,

2.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln,

3.
Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene,

4.
Herstellen von Malz,

5.
Herstellen von Würze,

6.
Gären, Reifen und Lagern von Bier,

7.
Filtrieren von Bier,

8.
Herstellen von

a)
alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug,

b)
alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischgetränken und

c)
alkoholfreien Erfrischungsgetränken,

9.
Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke,

10.
Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege und

11.
nachhaltiges Einsetzen von

a)
Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren und Reinigen,

b)
Kohlendioxid,

c)
Druckluft und

d)
Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Planen von Arbeitsabläufen,

6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und

7.
Anwenden berufsbezogener Vorschriften.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz statt.

(2) Im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
für die Herstellungsprozesse benötigtes Wasser aufzubereiten, Wasseranalysen durchzuführen und mit anfallendem Abwasser umgehen zu können,

2.
Verfahrensschritte für die Malzherstellung und deren technische Umsetzung darzustellen,

3.
Getreide auszuwählen, zu kontrollieren, zu lagern und einzusetzen,

4.
Getreide- und Malzanalysen durchzuführen,

5.
Produktionsabläufe zu kontrollieren und zu dokumentieren,

6.
Parameter mit Einfluss auf die Malzherstellung zu ermitteln und zu bewerten,

7.
Produktionsanlagen zu reinigen und zu desinfizieren,

8.
Arbeitsmittel festzulegen und technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,

9.
fachbezogene Berechnungen durchzuführen und

10.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen.

(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen: eine zur Wasseraufbereitung und eine zur Malzherstellung. 2Beide Arbeitsproben sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 3Während jeder der beiden Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt. 4Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Wasseraufbereitung 30 Minuten und für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Malzherstellung 60 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.


§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Brauprozesse,

2.
Betriebstechnik,

3.
Verfahrenstechnologie sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 11 Prüfungsbereich Brauprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen,

2.
Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen,

3.
Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,

4.
Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,

5.
Brauprozesse zu steuern,

6.
Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,

7.
Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten,

8.
sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen,

9.
Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,

10.
Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie

11.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling folgende Arbeitsproben durchzuführen:

1.
zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens nach Absatz 3 und

2.
eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle nach Absatz 4.

2Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgenden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll:

1.
Schroten, 2. Maischen,

3.
Läutern,

4.
Würze kochen mit Hopfengabe,

5.
Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben,

6.
Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder

7.
Filtrieren.

2Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. 3Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.

(4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle soll der Prüfling

1.
die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,

2.
bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie

3.
Parameter bestimmen.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. 3Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 5 Minuten.


§ 12 Prüfungsbereich Betriebstechnik



(1) 1Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schankanlagen in Betrieb zu nehmen und zu übergeben,

2.
technische Einrichtungen zu warten,

3.
ein Anlagenteil aus dem Abfüllbereich zu rüsten oder umzurüsten.

2Dabei soll er Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. 3Die Ergebnisse sind zu bewerten und zu dokumentieren. 4Der Prüfling soll die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und die Vorgehensweise bei seiner Arbeit begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Hierfür wählt der Prüfungsausschuss eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aus. 3Während der Arbeitsprobe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 5 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie



(1) 1Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bier, Biermischgetränke, alkoholfreie Biere und alkoholfreie Erfrischungsgetränke herzustellen,

2.
Getränke zu filtrieren, haltbar zu machen und in unterschiedliche Gebinde abzufüllen,

3.
Schankanlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen einschließlich des Zusammenbaus, der Reinigung und der Fehlersuche,

4.
rechtliche Vorschriften einzuhalten und

5.
Energie- und Stoffströme unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit zu steuern.

2Dabei sind fachliche Probleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen, mathematischen, technologischen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen sowie Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz mit 25 Prozent,

2.
Brauprozesse mit 30 Prozent,

3.
Betriebstechnik mit 15 Prozent,

4.
Verfahrenstechnologie mit 20 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Verfahrenstechnologie oder

b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 1. August 2021 BrauMälzAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 186, 1202) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Auswählen, Annehmen und
Lagern von Rohstoffen, Hilfs-
stoffen und Betriebsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstof-
fen für Produktionsabläufe unter Berücksichtigung
von ökologischen, ökonomischen und qualitativen
Kriterien festlegen
b) Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf Qualität
und Menge prüfen, annehmen, unter Berücksichti-
gung der Werterhaltung lagern und bereitstellen
c) Lagerbestände kontrollieren, unter Berücksichtigung
der Werterhaltung pflegen und dokumentieren
9  
2 Einsetzen, Pflegen und
Warten von Arbeitsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen
und anwenden
b) Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasser-
aufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung unter
Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer
Kriterien bedienen und überwachen
6  
c) Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen, ein-
stellen und dokumentieren
d) mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen, Ge-
räten und Anlagen, insbesondere an Pumpen und
Ventilen, durchführen
e) Prozessleittechnik parametrieren und Funktions-
abläufe kontrollieren
 13
3 Ausführen von Maßnahmen
der Personal-, Produkt- und
Betriebshygiene
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
b) Reinigungs- und Desinfektionslösungen, insbeson-
dere unter Berücksichtigung von ökologischen Aus-
wirkungen, auswählen, ansetzen und anwenden
c) Produktionsanlagen sowie Leitungssysteme reinigen,
desinfizieren und sterilisieren
14  
d) Abfüllanlagen reinigen, desinfizieren und sterilisieren  2
4Herstellen von Malz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Getreidearten für unterschiedliche Mälzungspro-
zesse prüfen, annehmen und vorbereiten
b) Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten,
Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern
bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren
c) Parameter für Mälzungsprozesse festlegen, über-
wachen, steuern, dokumentieren und dabei insbe-
sondere Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung-
und Mälzungsschwand feststellen
d) Proben nehmen sowie Getreide- und Malzanalysen
durchführen, bewerten und dokumentieren
4  
  e) Mälzungsprozesse unter ökologischen, ökonomi-
schen und brautechnologischen Aspekten beurteilen
f) Nebenprodukte, insbesondere Malzkeime, Malzstaub-
und Schwimmgerste, der Weiterverwertung zuführen
g) prozessspezifische Anforderungen, insbesondere
Explosionsschutz, berücksichtigen
  
5Herstellen von Würze
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Brauwasser analysieren und aufbereiten
b) Malz auswählen und unter Berücksichtigung von Vor-
gaben zur Schrotbeschaffenheit schroten
c) pH-Werte, Zeiten, Temperaturen und Mengen für
Maischprozesse entsprechend der Wasserqualität,
Malzqualität und Biersorte festlegen
d) Maischprozesse steuern und regeln und insbeson-
dere auf Verzuckerung und Temperatur überprüfen
e) Läutersysteme vorbereiten und das Abmaischen
durchführen
f) Vorderwürze und Nachgüsse abläutern sowie Kon-
zentration ermitteln
g) Würze unter Berücksichtigung der Einsparung und
Rückgewinnung von Energie kochen sowie Hopfen
auswählen, Hopfengabe berechnen und durchführen
h) Stammwürze einstellen, Ausbeute ermitteln und Sud-
prozess anpassen
i) Würze klären, kühlen und belüften
j) Nebenprodukte, insbesondere Treber, Glattwasser
und Heißtrub, der Weiterverwertung zuführen
29  
6Gären, Reifen und Lagern
von Bier
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Hefen auswählen und Hefemanagement betreiben
b) Hefe dosieren
c) Gärung, Reifung und Lagerung steuern sowie Reife-
zustand von Bier ermitteln
d) Bieranalysen durchführen
e) Nebenprodukte, insbesondere Überschusshefe und
Geläger, der Weiterverwertung zuführen
 22
7Filtrieren von Bier
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Lagertank, Drucktank und Filter vorbereiten
b) Filtrationsprozess durchführen, überwachen und
dokumentieren
c) Bier stabilisieren
d) Reststoffe der Verwertung zuführen
 4
8Herstellen von
a) alkoholfreien Bieren im
Brauprozess oder durch
nachträglichen Alkohol-
entzug,
b) alkoholhaltigen oder
alkoholfreien Biermisch-
getränken und
c) alkoholfreien
Erfrischungsgetränken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) alkoholfreie Biere durch gestoppte Gärung oder
nachträglichen Alkoholentzug herstellen
b) Zucker- und Siruparten sowie Süßstoffe, Zuckeraus-
tauschstoffe, Limonadengrundstoffe und Essenzen
unterscheiden und Dosierungen dieser Zutaten be-
rechnen
c) Ausmischanlagen bedienen
d) Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäure-
gehalte einstellen, prüfen und dokumentieren
e) Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Ge-
tränke haltbar machen
f) Biermischgetränke herstellen
 2
9 Abfüllen, Ausstatten und
Lagern von Bier und der
unter Nummer 8 genannten
Getränke
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereit-
stellen
b) Leergut reinigen und desinfizieren
c) Abfüllanlagen, insbesondere für Flaschen und Fässer,
einrichten, umrüsten und bedienen
d) Abfüllung überwachen, Proben nehmen, Ergebnisse
auswerten und dokumentieren sowie bei Störungen
und Abweichungen Maßnahmen einleiten
e) Endprodukte unter Beachtung der Werterhaltung
lagern
 18
10Aufbauen, Betreiben, Pflegen
und Überprüfen von
Getränkeschankanlagen
sowie Durchführen der
Produktpflege, insbesondere
die Beratung von Kunden
zu Produkten und
Gläserpflege
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Getränkeschankanlagen unter Berücksichtigung der
Kundenwünsche aufbauen, in Betrieb nehmen,
pflegen, warten und handhaben
b) Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanla-
gen nach rechtlichen Vorschriften durchführen
c) sicherheitstechnische Überprüfung vor Inbetrieb-
nahme und die wiederkehrende Prüfung der Ge-
tränkeschankanlage nach gesetzlichen Vorgaben
durchführen
d) Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber
unterweisen
e) Produkte lagern und präsentieren
f) Kunden situations- und adressatengerecht, insbe-
sondere zu Aspekten der Nachhaltigkeit und zur
Bedeutung von Bier als Konsum- und Genussmittel,
beraten
g) Gläser pflegen und Getränke ausschenken
 3
11 Nachhaltiges Einsetzen von
a) Energie zum Erwärmen,
Kühlen, Transportieren
und Reinigen,
b) Kohlendioxid,
c) Druckluft und
d) Wasser als Rohstoff und
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Kühlungs-, Druckluft- und Wärmeerzeugungsanlagen
bedienen und überwachen
4 
b) Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und
überwachen
c) Stoff- und Energieströme, insbesondere Wasser,
Dampf, Druckluft, elektrischer Strom und Kohlen-
dioxid, unter Berücksichtigung der Ressourcen-
effizienz steuern, bei Abweichungen Maßnahmen
einleiten und durch eigene Vorschläge zur Optimie-
rung beitragen
 4


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5Planen von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,
Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und Arbeitsum-
fang abschätzen
b) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen, rechtlichen, nachhaltigen
und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Vorgaben
planen und festlegen
c) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen
vorschlagen
 6
6 Durchführen von qualitätssi-
chernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden
b) chemisch-technische Analysen in der Mälzerei und
der Brauerei durchführen sowie Proben für mikrobio-
logische Untersuchungen ziehen und die Ergebnisse
beurteilen
c) sensorische Prüfungen von Rohstoffen, Hilfsstoffen,
Zwischenprodukten und Endprodukten durchführen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und
bewerten
8  
e) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von
Fehlern und Qualitätsmängeln ergreifen
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, Fehlerberichte erstellen
 2
7Anwenden berufsbezogener
Vorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) lebensmittelrechtliche Vorschriften einhalten
b) Vorschriften zur Hygiene, zur Arbeits- und Betriebs-
sicherheit einhalten
4  
  c) fachbezogene Rechtsvorschriften zur Deklaration-
anwenden
d) Vorschriften und Vereinbarungen zum Verbraucher-
schutz, insbesondere bezüglich der Auswirkung des
Alkoholkonsums auf Gesundheit und Gesellschaft,
beachten
e) zoll- und abgabenrechtliche Vorschriften beachten
 2