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§ 15 - Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung (BrauMäAusbV)
V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz mit 25 Prozent,
- 2.
- Brauprozesse mit 30 Prozent,
- 3.
- Betriebstechnik mit 15 Prozent,
- 4.
- Verfahrenstechnologie mit 20 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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