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§ 12 - Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung (BrauMäAusbV)
V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung
§ 12 Prüfungsbereich Betriebstechnik
(1) 1Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Schankanlagen in Betrieb zu nehmen und zu übergeben,
- 2.
- technische Einrichtungen zu warten,
- 3.
- ein Anlagenteil aus dem Abfüllbereich zu rüsten oder umzurüsten.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Hierfür wählt der Prüfungsausschuss eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aus. 3Während der Arbeitsprobe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 5 Minuten.
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