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§ 9 - Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung (BrauMäAusbV)
V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung
§ 9 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
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