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Änderung § 12a USG vom 09.08.2008

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§ 12a USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 12a USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere


(Text alte Fassung)

(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 1.850 18) Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 2.400 19) Deutsche Mark; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.

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18) 945,89 €
19) 1.227,10 €


(Text neue Fassung)

(1) 1 Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. 2 Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) 1 § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. 2 Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.


 
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