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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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§ 12a - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere
(1) 1Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. 2Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.
Text in der Fassung des Artikels 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 12a USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
aktuell | vor 09.08.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12a USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a ). (3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend." 14. In § 12a Abs. 1 werden in Satz 1 die Angabe 1.850 Deutsche Mark" durch die Angabe 946 ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a ). (3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des ... „Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2". 5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes, 5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson ...
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