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Änderung § 12a USG vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12a USG, alle Änderungen durch Artikel 7 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des USGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12a USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 12a USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere | |
(Text alte Fassung) (1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet. (2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. 2 Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet. (2) 1 § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. 2 Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend. |
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