Änderung § 5a USG vom 09.08.2008

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§ 5a USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 5a USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

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§ 5a Überbrückungsgeld


(Text alte Fassung)

Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 700 9) Deutsche Mark und für jedes Kind 200 10) Deutsche Mark. Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt.

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9) 357,90 €
10) 102,26 €


(Text neue Fassung)

Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro. Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt.




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