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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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§ 5a - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 5a Überbrückungsgeld
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro. Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008
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Frühere Fassungen von § 5a USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... 1. allgemeine Leistungen (§ 5), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a ), 3. besondere Zuwendung (§ 5b), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes ... leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a ) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch ...
§ 12a USG Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (vom 01.07.2011)
... Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c ...
§ 18 USG Zahlungsart und Dauer (vom 09.08.2008)
... wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. (3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a ) wird zu dem auf die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst folgenden Tag gezahlt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... Deutsche Mark" durch die Angabe 542,50 Euro" ersetzt. 5. In § 5a Satz 2 werden die Angabe 700 Deutsche Mark" durch die Angabe 358 Euro" und ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... 1. allgemeine Leistungen (§ 5), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a ), 3. besondere Zuwendung (§ 5b), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes ... leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a ) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch ...
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt." 9. § 13a wird wie folgt ...
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