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Artikel 10 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 10 Unterhaltssicherungsgesetz


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 USG § 1, § 2, § 4a, § 5, § 5a, § 5b, § 5c, § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 9, § 10, § 12a, § 13, § 13a, § 13b, Anlage, § 16, § 24, § 25

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Erfüllung der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird."

2.
In § 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 6a des Wehrpflichtgesetzes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 6c des Wehrpflichtgesetzes" die Angabe „oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes" eingefügt.

3.
§ 4a Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Angabe „2.087 Deutsche Mark" durch die Angabe „1.067 Euro" und in Nummer 2 die Angabe „418 Deutsche Mark" durch die Angabe „213,50 Euro" und die Angabe „696 Deutsche Mark" durch die Angabe „356 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden in Satz 1 Nr. 1 die Angabe „718 Deutsche Mark" durch die Angabe „367 Euro", in Nummer 2 die Angabe „232 Deutsche Mark" durch die Angabe „118,50 Euro", die Angabe „199 Deutsche Mark" durch die Angabe „102 Euro", die Angabe „166 Deutsche Mark" durch die Angabe „85 Euro" und in Satz 2 die Angabe „1.061 Deutsche Mark" durch die Angabe „542,50 Euro" ersetzt.

5.
In § 5a Satz 2 werden die Angabe „700 Deutsche Mark" durch die Angabe „358 Euro" und die Angabe „200 Deutsche Mark" durch die Angabe „102,50 Euro" ersetzt.

6.
In § 5b Satz 2 werden die Angabe „450 Deutsche Mark" durch die Angabe „230 Euro" und die Angabe „60 Deutsche Mark" durch die Angabe „30,50 Euro" ersetzt.

7.
In § 5c wird die Angabe „250 Deutsche Mark" durch die Angabe „128 Euro" ersetzt.

8.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung der Wehrpflichtige ohne die Einberufung gesetzlich verpflichtet wäre."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum;".

b)
In Absatz 4 wird das Wort „zwölf" durch das Wort „sechs" ersetzt.

10.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „584 Deutsche Mark" durch die Angabe „298,50 Euro", die Angabe „409 Deutsche Mark" durch die Angabe „209 Euro", die Angabe „1.298 Deutsche Mark" durch die Angabe „663,50 Euro" und die Angabe „1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe „613,50 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

11.
§ 7b Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

12.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Empfangsberechtigte

Die Leistungen sind grundsätzlich an einen Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Die Leistungen für ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hiervon an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt. Der Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt; bei einem Härteausgleich für Kinder gilt Satz 2."

13.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 7b bis 7e" durch die Angabe „§§ 7b bis 7d" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend."

14.
In § 12a Abs. 1 werden in Satz 1 die Angabe „1.850 Deutsche Mark" durch die Angabe „946 Euro” und in Satz 2 die Angabe „2.400 Deutsche Mark" durch die Angabe „1.227 Euro" ersetzt.

15.
In § 13 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Angabe „360 Deutsche Mark" durch die Angabe „184 Euro" und in Buchstabe b die Angabe „300 Deutsche Mark" durch die Angabe „153,50 Euro" ersetzt.

16.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei einer stundenweisen Vertretung nach Satz 1 werden die angemessenen Aufwendungen oder die angemessenen Mehraufwendungen bis zu 35 Euro je Stunde erstattet, jedoch nicht mehr als 307 Euro je Vertretungstag."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt.

17.
In § 13b wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt.

18.
Die Anlage (zu § 13c) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 13c)

Dienstgrad Tagessatz
- in Euro -
Ledige 1) 2) Verheiratete oder eine
Lebenspartnerschaft Führende 3)
ohne
Kind
mit
einem
Kind
mit
zwei
Kindern
mit drei
und mehr
Kindern 4)
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter 19,0024,0025,0027,0028,50
Obergefreiter 19,5024,0025,5027,5029,00
Hauptgefreiter 20,0024,5025,5027,5029,50
Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett
20,5025,0026,5028,0030,00
Stabsunteroffizier, Obermaat 21,0025,5027,5028,5030,50
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich 22,0026,5028,0029,0031,00
Oberfeldwebel, Oberbootsmann 23,0027,0028,5030,5032,00
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich 24,0028,5030,0031,5033,50
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Leutnant 25,5030,5032,0034,0036,00
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann,
Oberleutnant
27,0032,5034,0036,0037,50
Hauptmann, Kapitänleutnant 30,0036,0038,0039,5041,50
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant
34,0042,0044,5046,0048,00
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt 35,0043,5046,5047,5049,50
Oberfeldarzt, Flottillenarzt 38,0047,5049,5051,0053,00
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und
höhere Dienstgrade
41,0052,0053,5055,0057,00


 
---

1)
Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.

2)
Ledige Wehrpflichtige mit Kindern, für die ihnen die elterliche Sorge zusteht, erhalten ab dem ersten Kind für jedes Kind zusätzlich den jeweiligen Differenzbetrag der Tagessätze für Verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft Führende zu den Kindern.

3)
Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.

4)
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht."

19.
Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Wehrpflichtige hat die Kenntnis seiner Familienangehörigen, dass die Leistungen zu Unrecht empfangen worden sind, zu vertreten."

20.
In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geldbuße" die Angabe „bis zu dreitausend Euro" eingefügt.

21.
§ 25 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 10 WehrRÄndG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774
Bekanntmachung USGNeuBek
... 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), 6. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 10 des eingangs genannten Gesetzes. (konsolidierter Text und Fassungshistorie siehe ...