Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 - WehrRÄndG 2008)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Wehrpflichtgesetz



Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 6d Hilfeleistung im Ausland".

b)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes".

d)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Übergangsvorschrift".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter „der Wehrpflichtige" und „den Wehrpflichtigen" jeweils durch die Wörter „die männliche Person" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und".

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

„7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 6c" die Angabe „und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d" eingefügt.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

4.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden in Buchstabe c das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe d das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:

„e) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;".

5.
§ 6a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden."

6.
Dem § 6c wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit."

7.
Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:

„§ 6d Hilfeleistung im Ausland

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.

(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.

(3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden."

8.
In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „die im Zivildienst zurückgelegte Zeit" das Komma und die Angabe „soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst länger dauert," gestrichen.

9.
In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen."

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „zum Bundestag" durch die Wörter „zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

„2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,

c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde."

d)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „und Nr. 3" durch die Angabe „, Nr. 3 und 4, sowie des Absatzes 7" ersetzt.

e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen."

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Dienstherr oder Arbeitgeber" durch die Wörter „Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber" ersetzt.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden Satz 3 aufgehoben und im bisherigen Satz 4 die Angabe „nach den Sätzen 2 und 3" gestrichen.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25" ersetzt.

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung."

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

15.
In § 20a Abs. 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5" ersetzt.

16.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10" ersetzt.

b)
Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt: „§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend."

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Zeit" durch das Wort „Zeitpunkt" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder zur Sicherung der Operationsfreiheit" gestrichen.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist."

18.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend."

c)
Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.

19.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

„5. als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mindestens sechs Jahre mitgewirkt haben (§ 13a) oder

6.
als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b)."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „die Einberufungsbescheide" die Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Abs. 1," eingefügt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

e)
Absatz 8 wird aufgehoben.

20.
§ 24b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

21.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatengesetzes entsprechend."

22.
§ 27 wird aufgehoben.

23.
§ 28 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,".

24.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" und das Wort „Zeit" durch das Wort „Dienstzeit" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dies" durch die Angabe „Satz 1 erster Teilsatz" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden in Nummer 4 die Wörter „bei Diensteintritt bestehenden" gestrichen, in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9. er nach § 12 Abs. 7 zurückgestellt ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist."

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Untersuchung ist § 17 Abs. 6 anzuwenden."

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 6, 8 und 9" ersetzt.

d)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

25.
In § 29a werden die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt."

26.
In § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" ersetzt.

27.
Die Überschrift zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes".

28.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „(6c)" ein Komma und die Angabe „einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d)" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

29.
§ 45 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

30.
In § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2, 4 und 5" durch die Angabe „§ 12 Abs. 2, 4, 5 und 7" ersetzt.

31.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die

1.
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) und

2.
Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6).

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates."

32.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Übergangsvorschrift

Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Abs. 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden."


Artikel 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 KDVG § 4, § 11

Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 2 wird das Wort „Dienstleistung" durch die Wörter „befristeten Übung" ersetzt.

2.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden."


Artikel 3 Soldatengesetz


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 SG § 1, § 2, § 20, § 23, § 31, § 38, § 40, § 44, § 45a, § 47, § 49, § 55, § 56, § 59, § 60, § 63, § 63a (neu), § 64, § 66, § 67, § 68, § 70, § 72, § 75, § 76, § 77, § 79, § 86, § 93, mWv. 1. Juli 2006 § 30

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt:

„§ 63a Hilfeleistungen im Ausland".

2.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet."

3.
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Dienstleistungsbescheid" durch das Wort „Heranziehungsbescheid" ersetzt.

4.
Dem § 20 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen worden ist."

5.
In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Eintritt" die Wörter „oder Versetzung" eingefügt.

6.
§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen."

7.
In § 31 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Maßgabe" die Wörter „des Vierten oder Fünften Abschnittes oder" eingefügt.

8.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

9.
§ 40 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „muss" durch das Wort „soll" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist."

b)
Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann."

11.
§ 45a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen."

12.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

13.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8" durch die Angabe „2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8" ersetzt.

14.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8" durch die Angabe „2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend."

15.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8" durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8" ersetzt.

16.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden in Nummer 1 die Angabe „§ 60 Nr. 1, 4 und 5" durch die Angabe „§ 60 Nr. 1, 5 und 6" und in Nummer 2 die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 5" ersetzt.

17.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),".

b)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

18.
Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit."

19.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a Hilfeleistungen im Ausland

(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.

(2) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet."

20.
In § 64 werden die Wörter „dauerhaft nicht dienstfähig" durch das Wort „dienstunfähig" ersetzt.

21.
In § 66 werden in Nummer 3 das Wort „und" gestrichen, in Nummer 4 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen."

22.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Von Dienstleistungen wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann."

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

„2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

3.
die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen

a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,

c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Von einer Dienstleistung soll ein Dienstleistungspflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Dienstleistungspflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen. Die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen."

23.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Dienstherr oder Arbeitgeber" durch die Wörter „Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber" ersetzt.

24.
In § 70 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63)," die Angabe „zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a)," eingefügt.

25.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 60 Nr. 5" durch die Angabe „§ 60 Nr. 6" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder zur Sicherung der Operationsfreiheit" gestrichen.

26.
§ 75 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden das Wort „dienstunfähig" durch die Wörter „zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig" ersetzt und die Wörter „bei Diensteintritt bestehenden" gestrichen.

b)
In Nummer 9 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 10 werden die Wörter „körperlich oder geistig dauernd" gestrichen, nach dem Wort „entsprechend" der Punkt durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

„11. er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist."

27.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird."

28.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Nr. 5 wird nach den Wörtern „die Dienstleistungsbescheide" die Angabe „für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1," eingefügt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Dienstunfähigkeit" durch die Wörter „Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten" ersetzt.

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

29.
§ 79 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Dienstleistungspflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Dienstleistungspflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

30.
In § 86 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 6 Nr. 2, 3 oder 4" durch die Angabe „Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt.

31.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 70 Abs. 1 Satz 6)" durch die Angabe „nach § 70 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 wird die Angabe „(§ 68 Abs. 2 Satz 3)," durch die Angabe „nach § 68 Abs. 2 Satz 3." ersetzt.

cc)
Nummer 10 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates."


Artikel 4 Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz


Artikel 4 ändert mWv. 9. August 2008 SoldGG § 1

§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897, 1904), das durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen."


Artikel 5 Wehrbeschwerdeordnung



Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737, 1906), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Inhalt des Beschwerdebescheides".

b)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren".

c)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht".

d)
Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 22a Rechtsbeschwerde

§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde".

e)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Ergänzende Vorschriften".

2.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschwerde" die Wörter „in truppendienstlichen Angelegenheiten" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen."

4.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen."

5.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „binnen zwei Wochen" durch die Wörter „innerhalb eines Monats" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „drei Tage" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist."

7.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder mündliche" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

8.
In § 11 Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „drei Tage" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.

9.
In § 12 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „In einem ablehnenden Bescheid" durch die Angabe „Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird," ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Inhalt des Beschwerdebescheides".

b)
In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden."

11.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen."

12.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren

(1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.

(2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.

(4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.

(6) § 140 Abs. 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend."

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 83" durch die Angabe „§ 82" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört."

c)
Absatz 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Abs. 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat."

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „disziplinargerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „gerichtlichen Disziplinarverfahren" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „auf Antrag" durch die Wörter „und dem Betroffenen" sowie die Wörter „ihm binnen" durch die Wörter „ihnen innerhalb" ersetzt.

cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Verwaltungsgerichts oder des Sozialgerichts" durch die Wörter „eines anderen Gerichts" und die Wörter „an das zuständige Gericht" durch das Wort „dorthin" ersetzt.

15.
In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat."

16.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind."

c)
In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 140 Abs. 8" ein Komma sowie die Angabe „§ 141 Abs. 1 und 2" eingefügt.

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor."

18.
Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:

„§ 22a Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,

2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. § 21 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen."

19.
§ 23 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."

20.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Ergänzende Vorschriften

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."


Artikel 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2009 RVG § 17, Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Nr. 1 wird nach der Angabe „(Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren)," die Angabe „das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung," eingefügt.

2.
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten Angelegenheiten".

bb)
Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung".

cc)
Nach der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme".

b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Vorbemerkung 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

bb)
Vorbemerkung 2.3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 und in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten."

cc)
Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
„Abschnitt 4
Vertretung in bestimmten Angelegenheiten
Vorbemerkung 2.4:
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen
1. in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG), und
2. in Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor
dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.
2400Geschäftsgebühr
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 520,00 EUR
2401Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdever-
fahren nach der WBO vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungs-
akts dienende Verwaltungsverfahren oder für das Verfahren der weite-
ren Beschwerde nach der WBO beträgt
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der
Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im
Beschwerdeverfahren nach der WBO geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn
die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 260,00 EUR".


 
c)
Teil 6 Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte 4 und 5 ersetzt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr 
Wahlverteidiger
oder Verfahrens-
bevollmächtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
„Abschnitt 4
Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Vorbemerkung 6.4:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m.
§ 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
6400Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung vor dem Truppendienstgericht
70,00 bis 570,00 EUR  
6401 Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde
oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorge-
setzten vorausgegangen:
  
Die Gebühr 6400 beträgt
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksich-
tigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit
im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere
Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten geringer ist.
35,00 bis 405,00 EUR  
6402Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num-
mer 6400 genannten Verfahren
70,00 bis 570,00 EUR  
6403Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder im
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
85,00 bis 665,00 EUR  
6404 Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde
oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorge-
setzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht
vorausgegangen:
  
Die Gebühr 6403 beträgt
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,
dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren
über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem
Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppen-
dienstgericht geringer ist.
40,00 bis 460,00 EUR  
6405Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num-
mer 6403 genannten Verfahren
85,00 bis 665,00 EUR  
Abschnitt 5
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
6500Verfahrensgebühr
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem
Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen
ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung
für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Num-
mer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder
Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch
für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetz-
ten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.
20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR".



Artikel 7 Wehrdisziplinarordnung



Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3 und 6" durch die Angabe „§ 42 Nr. 4 und 5" ersetzt.

3.
In § 40 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt.

4.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Disziplinarvorgesetzten" die Wörter „und vorläufige Festnahmen" eingefügt, das Wort „finden" wird durch das Wort „sind" und das Wort „Anwendung" durch das Wort „anzuwenden" ersetzt.

b)
Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„1. Beschwerden gegen Disziplinararrest, bei dem der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat, dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden.

2.
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

3.
Über die Beschwerde entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.

4.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Vorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Hat der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten über die Beschwerde entschieden, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.

5.
Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Richtet sich die Beschwerde in diesen Fällen gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Nummer 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

6.
Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßname nicht verschärfen.

7.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden."

c)
Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.

5.
In § 43 Abs. 3 wird das Wort „ausdrücklich" durch das Wort „erkennbar" ersetzt.

6.
In § 45 Abs. 1 wird das Wort „endgültig" gestrichen.

7.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" durch die Angabe „§ 42 Nr. 9" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 5" durch die Angabe „§ 42 Nr. 7" ersetzt.

8.
In § 54 Abs. 5 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" durch die Angabe „§ 42 Nr. 9" ersetzt.

9.
In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt.

10.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,".

bbb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „die in Satz 1 bezeichneten früheren Soldaten gleichzeitig" durch die Wörter „sie zugleich" und das Wort „dort" durch die Angabe „in Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden."

11.
In § 61 Satz 1 wird nach der Angabe „Soldaten," die Angabe „einem Soldaten im Ruhestand oder einem früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3)," eingefügt.

12.
§ 62 Abs. 4 wird aufgehoben.

13.
§ 63 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

14.
In § 64 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt."

15.
In § 73 wird die Angabe „, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter „und Arbeitnehmer" ersetzt.

16.
In § 82 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

17.
In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Strafprozessordnung" die Angabe „sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung" eingefügt.

18.
§ 92 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 11" durch die Angabe „§ 42 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 12" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

19.
In § 99 Abs. 2 werden die Wörter „oder der Untersuchung" gestrichen.

20.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Dienstbezüge" die Wörter „oder eine Kürzung des Ruhegehalts" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Einleitungsbehörde" die Wörter „und des Bundeswehrdisziplinaranwalts" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „steht" die Wörter „mit seiner Zustellung an den Soldaten" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

21.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesministerium der Verteidigung" durch die Angabe „der Stelle, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist," ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnisse nach Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 4 auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

22.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt" durch die Wörter „ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt" durch die Wörter „ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" ersetzt.

23.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

24.
In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

25.
In § 141 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Beschwerde ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen."


Artikel 8 Wehrsoldgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 WSG § 9

§ 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 849) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„b) Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr,".


Artikel 9 Arbeitsplatzschutzgesetz


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 ArbPlSchG § 2, § 10, § 14, § 16, § 17

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.

2.
In § 10 wird die Angabe „§§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 14a und 14b" durch die Angabe „§§ 1 bis 4 und 6 bis 9" ersetzt.

3.
In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Verteidigungsfall" durch die Angabe „Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Wehrdienstes" die Angabe „(§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)" eingefügt.

c)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „(§ 6c des Wehrpflichtgesetzes)" die Angabe „und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes)" eingefügt.

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben."

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Übergangsvorschrift".

b)
Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(7)" wird gestrichen.


Artikel 10 Unterhaltssicherungsgesetz


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 USG § 1, § 2, § 4a, § 5, § 5a, § 5b, § 5c, § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 9, § 10, § 12a, § 13, § 13a, § 13b, Anlage, § 16, § 24, § 25

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Erfüllung der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird."

2.
In § 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 6a des Wehrpflichtgesetzes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 6c des Wehrpflichtgesetzes" die Angabe „oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes" eingefügt.

3.
§ 4a Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Angabe „2.087 Deutsche Mark" durch die Angabe „1.067 Euro" und in Nummer 2 die Angabe „418 Deutsche Mark" durch die Angabe „213,50 Euro" und die Angabe „696 Deutsche Mark" durch die Angabe „356 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden in Satz 1 Nr. 1 die Angabe „718 Deutsche Mark" durch die Angabe „367 Euro", in Nummer 2 die Angabe „232 Deutsche Mark" durch die Angabe „118,50 Euro", die Angabe „199 Deutsche Mark" durch die Angabe „102 Euro", die Angabe „166 Deutsche Mark" durch die Angabe „85 Euro" und in Satz 2 die Angabe „1.061 Deutsche Mark" durch die Angabe „542,50 Euro" ersetzt.

5.
In § 5a Satz 2 werden die Angabe „700 Deutsche Mark" durch die Angabe „358 Euro" und die Angabe „200 Deutsche Mark" durch die Angabe „102,50 Euro" ersetzt.

6.
In § 5b Satz 2 werden die Angabe „450 Deutsche Mark" durch die Angabe „230 Euro" und die Angabe „60 Deutsche Mark" durch die Angabe „30,50 Euro" ersetzt.

7.
In § 5c wird die Angabe „250 Deutsche Mark" durch die Angabe „128 Euro" ersetzt.

8.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung der Wehrpflichtige ohne die Einberufung gesetzlich verpflichtet wäre."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum;".

b)
In Absatz 4 wird das Wort „zwölf" durch das Wort „sechs" ersetzt.

10.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „584 Deutsche Mark" durch die Angabe „298,50 Euro", die Angabe „409 Deutsche Mark" durch die Angabe „209 Euro", die Angabe „1.298 Deutsche Mark" durch die Angabe „663,50 Euro" und die Angabe „1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe „613,50 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

11.
§ 7b Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

12.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Empfangsberechtigte

Die Leistungen sind grundsätzlich an einen Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Die Leistungen für ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hiervon an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt. Der Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt; bei einem Härteausgleich für Kinder gilt Satz 2."

13.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 7b bis 7e" durch die Angabe „§§ 7b bis 7d" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend."

14.
In § 12a Abs. 1 werden in Satz 1 die Angabe „1.850 Deutsche Mark" durch die Angabe „946 Euro” und in Satz 2 die Angabe „2.400 Deutsche Mark" durch die Angabe „1.227 Euro" ersetzt.

15.
In § 13 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Angabe „360 Deutsche Mark" durch die Angabe „184 Euro" und in Buchstabe b die Angabe „300 Deutsche Mark" durch die Angabe „153,50 Euro" ersetzt.

16.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei einer stundenweisen Vertretung nach Satz 1 werden die angemessenen Aufwendungen oder die angemessenen Mehraufwendungen bis zu 35 Euro je Stunde erstattet, jedoch nicht mehr als 307 Euro je Vertretungstag."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt.

17.
In § 13b wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt.

18.
Die Anlage (zu § 13c) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 13c)

Dienstgrad Tagessatz
- in Euro -
Ledige 1) 2) Verheiratete oder eine
Lebenspartnerschaft Führende 3)
ohne
Kind
mit
einem
Kind
mit
zwei
Kindern
mit drei
und mehr
Kindern 4)
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter 19,0024,0025,0027,0028,50
Obergefreiter 19,5024,0025,5027,5029,00
Hauptgefreiter 20,0024,5025,5027,5029,50
Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett
20,5025,0026,5028,0030,00
Stabsunteroffizier, Obermaat 21,0025,5027,5028,5030,50
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich 22,0026,5028,0029,0031,00
Oberfeldwebel, Oberbootsmann 23,0027,0028,5030,5032,00
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich 24,0028,5030,0031,5033,50
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Leutnant 25,5030,5032,0034,0036,00
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann,
Oberleutnant
27,0032,5034,0036,0037,50
Hauptmann, Kapitänleutnant 30,0036,0038,0039,5041,50
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant
34,0042,0044,5046,0048,00
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt 35,0043,5046,5047,5049,50
Oberfeldarzt, Flottillenarzt 38,0047,5049,5051,0053,00
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und
höhere Dienstgrade
41,0052,0053,5055,0057,00


 
---

1)
Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.

2)
Ledige Wehrpflichtige mit Kindern, für die ihnen die elterliche Sorge zusteht, erhalten ab dem ersten Kind für jedes Kind zusätzlich den jeweiligen Differenzbetrag der Tagessätze für Verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft Führende zu den Kindern.

3)
Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.

4)
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht."

19.
Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Wehrpflichtige hat die Kenntnis seiner Familienangehörigen, dass die Leistungen zu Unrecht empfangen worden sind, zu vertreten."

20.
In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geldbuße" die Angabe „bis zu dreitausend Euro" eingefügt.

21.
§ 25 wird aufgehoben.


Artikel 11 Soldatenversorgungsgesetz


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 SVG § 2, § 5, § 7, § 8, § 11, § 11a, § 12, § 13b, § 13c, § 39, § 40, § 42, § 44, § 45, § 46, § 47, § 53, § 59, § 60, § 81, § 82, § 89a, § 91b, § 92

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 4 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 46, 81 und 95" durch die Angabe „§§ 53, 54 und 56" und die Angabe „und der §§ 42, 45, 51a und 122" durch die Angabe „oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122" ersetzt.

b)
Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt ebenso für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besuchen und das vorgegebene Studienziel erreichen."

c)
In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

3.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnis erhalten" durch die Wörter „Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unteroffizier des Militärmusikdienstes erhalten" ersetzt.

4.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „an die Fachausbildung" durch das Wort „daran" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 9" durch die Angabe „§ 5 Abs. 9 Satz 2" ersetzt.

6.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und Familienzuschlag" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 5" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

8.
§ 13b Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht."

9.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 5" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 4 und 5" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

10.
In § 39 Abs. 1 werden in Satz 4 die Angabe „§§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe „§§ 3a, 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„§ 5 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend."

11.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 3a, 4, 7 und 8" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „an notwendigen Berufsorientierungspraktika" durch die Wörter „an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum" ersetzt.

12.
In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

13.
In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2 oder 3" ersetzt.

14.
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. Dies gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2), außer für die Anwendung des § 53."

15.
In § 46 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „, § 49 Abs. 2 Satz 3" gestrichen.

16.
In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 11 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe „(§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" ersetzt.

17.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 6 Nr. 3" durch die Angabe „§ 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

b)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „und ihre Hinterbliebenen" gestrichen.

18.
In § 59 Abs. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

19.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „(§ 11 Abs. 6)" durch die Angabe „(§ 11 Abs. 7)" und die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen."

20.
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,".

21.
§ 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes anschließt. Für Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 des Soldatengesetzes teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt auch, wenn sich an die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt."

22.
In § 89a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 und 12" ersetzt.

23.
§ 91b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

24.
In § 92 Abs. 1 werden das Komma und die Angabe „zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3" gestrichen.


Artikel 12 Eignungsübungsgesetz


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 EÜG § 8, § 10, § 11

Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nicht für Ansprüche von Familienangehörigen, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Arbeitslosenversicherung".

b)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

3.
§ 11 wird aufgehoben.


Artikel 13 Zivildienstgesetz


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 ZDG § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 19, § 23, § 23a, § 24, § 43, § 66, § 79, § 82 (neu)

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes".

b)
Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall".

c)
Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629)".

2.
In § 10 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vom Zivildienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum Bundestag" durch die Wörter „zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

„2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

3.
wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers

a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,

c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde."

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des anerkannten Kriegsdienstverweigerers antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit dem Bundesamt anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers. Die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen."

4.
In § 12 Abs. 1 werden die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2, 4 und 6" ersetzt und die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und" gestrichen.

5.
In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und Nr. 3" durch die Angabe „, Nr. 3 und 4, sowie des Absatzes 6" ersetzt.

6.
Die Überschrift zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes".

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Dienstpflichtiger" die Angabe „im Spannungs- und Verteidigungsfall" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zuständigkeit und das Verfahren der Unabkömmlichstellung, die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden, die Regelung des Vorschlagsrechts durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landesrechts, den Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde, die Zeiträume, für die eine Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann, und die Anhörung sachverständiger Stellen ist die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Dienstherr oder Arbeitgeber" durch die Wörter „Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber" ersetzt.

8.
In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Zeit" durch das Wort „Zeitpunkt" ersetzt.

9.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „den Absätzen 2 und 4" und die Angabe „§§ 14a bis 15a" durch die Angabe „§§ 14 bis 15a" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

10.
§ 23a wird wie folgt gefasst:

„§ 23a Zuführung

Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid bezeichneten Stelle zuzuführen. Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen einer durch das Bundesamt einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Dienstpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Dienstpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

11.
In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten."

12.
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ist,".

13.
§ 66 Abs. 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer, der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts wohnhaft ist und Zivildienst geleistet hat. Das Bundesamt für Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Bundesamtes."

14.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall".

b)
Der Teilsatz vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:".

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde."

d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung."

15.
Nach § 81 wird folgender § 82 angefügt:

„§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629)

Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16 Abs. 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden."


Artikel 14 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 SGB III § 25, § 26

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626), wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2."

2.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,".

b)
Nummer 3a wird aufgehoben.


Artikel 15 Folgeänderungen


Artikel 15 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 BDG § 2, UkV § 1, § 3, § 4, BLG § 83, SGB X § 71

(1) In § 2 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Innern" die Wörter „oder einer Hilfeleistung im Ausland" eingefügt.

(2) Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 369 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstleistungspflichtigen" die Angabe „im Spannungs- oder Verteidigungsfall" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Vorschläge zur Unabkömmlichstellung können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird aufgehoben.

(3) In § 83 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Sicherung der Operationsfreiheit" gestrichen und das Wort „Truppen" durch das Wort „Streitkräfte" ersetzt.

(4) § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts



Es werden aufgehoben:

1.
Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321),

2.
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist,

3.
Artikel 4 des Gesetzes zur Aussetzung der Verlängerung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292),

4.
Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 2 und 3, Artikel 3 Abs. 2, Artikel 4 Abs. 2, Artikel 5 Abs. 2 sowie Artikel 7 und 9 des Gesetzes zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) und

5.
Artikel 4 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286).


Artikel 17 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes und der Wehrbeschwerdeordnung


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom 9. August 2008 und der Wehrbeschwerdeordnung in der vom 1. Februar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 18 ändert mWv. 9. August 2008 SBGWehrpflV

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 310) außer Kraft.

(2) Artikel 5 und 6 treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Artikel 3 Nr. 6 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2006 in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. August 2008.