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Artikel 1 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 1 Wehrpflichtgesetz



Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 6d Hilfeleistung im Ausland".

b)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes".

d)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Übergangsvorschrift".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter „der Wehrpflichtige" und „den Wehrpflichtigen" jeweils durch die Wörter „die männliche Person" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und".

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

„7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 6c" die Angabe „und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d" eingefügt.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

4.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden in Buchstabe c das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe d das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:

„e) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;".

5.
§ 6a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden."

6.
Dem § 6c wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit."

7.
Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:

„§ 6d Hilfeleistung im Ausland

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.

(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.

(3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden."

8.
In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „die im Zivildienst zurückgelegte Zeit" das Komma und die Angabe „soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst länger dauert," gestrichen.

9.
In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen."

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „zum Bundestag" durch die Wörter „zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

„2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,

c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde."

d)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „und Nr. 3" durch die Angabe „, Nr. 3 und 4, sowie des Absatzes 7" ersetzt.

e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen."

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Dienstherr oder Arbeitgeber" durch die Wörter „Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber" ersetzt.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden Satz 3 aufgehoben und im bisherigen Satz 4 die Angabe „nach den Sätzen 2 und 3" gestrichen.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25" ersetzt.

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung."

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

15.
In § 20a Abs. 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5" ersetzt.

16.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10" ersetzt.

b)
Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt: „§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend."

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Zeit" durch das Wort „Zeitpunkt" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder zur Sicherung der Operationsfreiheit" gestrichen.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist."

18.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend."

c)
Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.

19.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

„5. als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mindestens sechs Jahre mitgewirkt haben (§ 13a) oder

6.
als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b)."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „die Einberufungsbescheide" die Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Abs. 1," eingefügt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

e)
Absatz 8 wird aufgehoben.

20.
§ 24b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

21.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatengesetzes entsprechend."

22.
§ 27 wird aufgehoben.

23.
§ 28 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,".

24.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" und das Wort „Zeit" durch das Wort „Dienstzeit" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dies" durch die Angabe „Satz 1 erster Teilsatz" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden in Nummer 4 die Wörter „bei Diensteintritt bestehenden" gestrichen, in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9. er nach § 12 Abs. 7 zurückgestellt ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist."

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Untersuchung ist § 17 Abs. 6 anzuwenden."

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 6, 8 und 9" ersetzt.

d)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

25.
In § 29a werden die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt."

26.
In § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" ersetzt.

27.
Die Überschrift zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes".

28.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „(6c)" ein Komma und die Angabe „einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d)" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

29.
§ 45 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

30.
In § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2, 4 und 5" durch die Angabe „§ 12 Abs. 2, 4, 5 und 7" ersetzt.

31.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die

1.
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) und

2.
Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6).

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates."

32.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Übergangsvorschrift

Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Abs. 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 WehrRÄndG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
B. v. 16.09.2008 BGBl. I S. 1886
Bekanntmachung WPflGNeuB
... 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465), 2. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und Historie siehe Wehrpflichtgesetz - ...