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Artikel 5 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 5 Wehrbeschwerdeordnung



Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737, 1906), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Inhalt des Beschwerdebescheides".

b)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren".

c)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht".

d)
Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 22a Rechtsbeschwerde

§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde".

e)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Ergänzende Vorschriften".

2.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschwerde" die Wörter „in truppendienstlichen Angelegenheiten" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen."

4.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen."

5.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „binnen zwei Wochen" durch die Wörter „innerhalb eines Monats" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „drei Tage" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist."

7.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder mündliche" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

8.
In § 11 Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „drei Tage" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt.

9.
In § 12 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „In einem ablehnenden Bescheid" durch die Angabe „Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird," ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Inhalt des Beschwerdebescheides".

b)
In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden."

11.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen."

12.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren

(1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.

(2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.

(4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.

(6) § 140 Abs. 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend."

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 83" durch die Angabe „§ 82" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört."

c)
Absatz 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Abs. 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat."

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „disziplinargerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „gerichtlichen Disziplinarverfahren" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „auf Antrag" durch die Wörter „und dem Betroffenen" sowie die Wörter „ihm binnen" durch die Wörter „ihnen innerhalb" ersetzt.

cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Verwaltungsgerichts oder des Sozialgerichts" durch die Wörter „eines anderen Gerichts" und die Wörter „an das zuständige Gericht" durch das Wort „dorthin" ersetzt.

15.
In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat."

16.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind."

c)
In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 140 Abs. 8" ein Komma sowie die Angabe „§ 141 Abs. 1 und 2" eingefügt.

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor."

18.
Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:

„§ 22a Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,

2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. § 21 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen."

19.
§ 23 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."

20.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Ergänzende Vorschriften

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 5 WehrRÄndG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 WehrRÄndG 2008 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 310) außer Kraft. (2) Artikel 5 und 6 treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung
B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81
Bekanntmachung WBONB
... 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), 7. den am 1. Februar 2009 in Kraft tretenden Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und Fassungshistorie siehe ...