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Artikel 12 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
Artikel 12 Eignungsübungsgesetz
Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nicht für Ansprüche von Familienangehörigen, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind." - b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 10 Arbeitslosenversicherung". - b)
- In Satz 1 werden nach dem Wort Sozialgesetzbuch" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
- 3.
- § 11 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 12 WehrRÄndG 2008
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WehrRÄndG 2008 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach dem Wort ...
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