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Artikel 6 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
Artikel 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 17 Nr. 1 wird nach der Angabe (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren)," die Angabe das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung," eingefügt.
- 2.
- Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten Angelegenheiten". - bb)
- Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 4 Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung". - cc)
- Nach der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt:
Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme".
- b)
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Vorbemerkung 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
- bb)
- Vorbemerkung 2.3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 und in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten." - cc)
- Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten Angelegenheiten Vorbemerkung 2.4: (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen 1. in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und 2. in Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden. (2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend. | ||
2400 | Geschäftsgebühr Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. | 40,00 bis 520,00 EUR |
2401 | Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdever- fahren nach der WBO vorausgegangen: Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungs- akts dienende Verwaltungsverfahren oder für das Verfahren der weite- ren Beschwerde nach der WBO beträgt (1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren nach der WBO geringer ist. (2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. | 40,00 bis 260,00 EUR". |
- c)
- Teil 6 Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte 4 und 5 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
Wahlverteidiger oder Verfahrens- bevollmächtigter | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Abschnitt 4 Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Vorbemerkung 6.4: Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. | |||
6400 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent- scheidung vor dem Truppendienstgericht | 70,00 bis 570,00 EUR | |
6401 | Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorge- setzten vorausgegangen: | ||
Die Gebühr 6400 beträgt Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksich- tigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten geringer ist. | 35,00 bis 405,00 EUR | ||
6402 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num- mer 6400 genannten Verfahren | 70,00 bis 570,00 EUR | |
6403 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent- scheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder im Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 85,00 bis 665,00 EUR | |
6404 | Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorge- setzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht vorausgegangen: | ||
Die Gebühr 6403 beträgt Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppen- dienstgericht geringer ist. | 40,00 bis 460,00 EUR | ||
6405 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num- mer 6403 genannten Verfahren | 85,00 bis 665,00 EUR | |
Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme | |||
6500 | Verfahrensgebühr (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Num- mer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetz- ten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR". |
Zitierungen von Artikel 6 WehrRÄndG 2008
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WehrRÄndG 2008 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 WehrRÄndG 2008 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 310) außer Kraft. (2) Artikel 5 und 6 treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), 22. den am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629 ), 23. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 30. ...
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 6 GrFordDuG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 1. In ...
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