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Änderung § 5b USG vom 09.08.2008
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§ 5b USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 5b USG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5b Besondere Zuwendung | |
(Text alte Fassung) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 450 11) Deutsche Mark und für jedes Kind 60 12) Deutsche Mark. --- 11) 230,08 12) 30,68 | (Text neue Fassung) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes Kind 30,50 Euro. |
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